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- BGH: Keine nachträgliche Sicherungsverwahrung für einen wegen Totschlags verurteilten StraftäterBundesgerichtshof, Urteil08.11.2011, 1 StR 231/11
- Tötung einer Touristin im Hotel – Beschuldigter wird in psychiatrischem Krankenhaus geschlossen untergebrachtLandgericht Hamburg, Urteil04.04.2012, 621 Ks 14/1
Landgericht Berlin Urteil26.04.2012
Landgericht Berlin verhängt hohe Freiheitsstrafe nach brutalem Mord an TätowiererGericht erachtet Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe trotz verminderter Schuldfähigkeit als erforderlich
Das Landgericht Berlin hat einen 30jährigen aus den USA stammenden Tätowierer wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Der Angeklagte des zugrunde liegenden Falls - ein aus den USA stammender 30jähriger Tätowierer - hatte am 6. Juli 2011 einen aus Österreich stammenden anderen Tätowierer nach einem Streit mit einem Beil getötet. Er hatte seinem Opfer eine Vielzahl von Beilhieben versetzt und dabei dessen Gesicht gespalten. Im Anschluss hatte er die Leiche mittels einer Säge, eines Beils und weiterer Werkzeuge zerlegt und die Leichenteile in der Spree versenkt. Das Tatmotiv war nicht sicher zu klären.
Verlobte des Angeklagten bei Beseitigung der Leiche behilflich
Die Verlobte des Angeklagten war wegen des Vorwurfs der Strafvereitelung ebenfalls mit angeklagt worden, weil sie bei der Beseitigung der Leiche geholfen haben soll. Das Verfahren gegen sie ist aber bereits am ersten Verhandlungstag gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt worden.
Unterbringung des Angeklagten in Entziehungsanstalt aufgrund der Alkoholabhängigkeit und der Gefahr des Begehens weiterer Gewalttaten angeordnet
Bei der Strafzumessung ist das Landgericht Berlin in Übereinstimmung mit Staatsanwaltschaft und Verteidigung davon ausgegangen, dass der alkoholabhängige Angeklagte bei der Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen ist. Aufgrund der immensen Brutalität der Tat hat das Gericht gleichwohl die Verhängung einer hohen Freiheitsstrafe als erforderlich erachtet. Unter den gegebenen Umständen lag die mögliche Höchststrafe bei elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist angeordnet worden, weil das Gericht aufgrund der Alkoholabhängigkeit des Angeklagten die Gefahr gesehen hat, dass er auch künftig weitere Gewalttaten begehen wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.04.2012
Quelle: Landgericht Berlin/ra-online
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