18.01.2025
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Landgericht Berlin Urteil06.04.2017

Reise­ver­an­stalter muss bei pauschalen Prozentsätzen für Stornierungen Diffe­ren­zie­rungen im Hinblick auf Reisearten machenFür Reisen mit und ohne eigene Anreise darf nicht dieselbe pauschale Ersatzzahlung vorgesehen werden

Das Landgericht Berlin hat zu den Storno­be­din­gungen von "Glückskäfer Reisen" entschieden, dass Schadenersatz, der dem Veranstalter bei Stornierungen zusteht, auf die konkrete Reiseform abgestimmt sein muss. Nur dann sind pauschale Prozentsätze bei Stornierung zulässig.

Das Angebot an Reisen ist vielfältig und wird immer individueller und spezieller. Das muss sich auch bei den Stornie­rungs­kosten niederschlagen. Bietet ein Reiseveranstalter etwa eine Kreuzfahrt mit und ohne Anreise an, so müssen die Zahlungen bei Rücktritt diesen Unterschied auch berücksichtigen. Es darf nicht für beide Modelle dieselbe pauschale Ersatzzahlung vorgesehen sein. Bezahlt beispielsweise der Reisende die Anfahrt selbst, ist die Pauschale niedriger anzusetzen.

Pauschale Ersatzzahlungen müssen der jeweiligen Reiseform entsprechen

Entschä­di­gungs­pau­schalen in Prozentsätzen müssen nach dem Urteil des Landgerichts so detailliert und genau bemessen sein, dass sie der jeweiligen Reiseform entsprechen. Außerdem müssen die Storno­re­ge­lungen im Falle von "Sonderpreisen" klar definiert sein. Es muss sich zudem sinnvoll ermitteln lassen, welches Angebot unter die Kategorie Sonderpreise falle.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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