Dokument-Nr. 22632
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- GE 2016, 529Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2016, Seite: 529
- Latente Suizidgefahr eines Räumungsschuldners rechtfertigt unter bestimmten Umständen seine stationäre BehandlungLandgericht Frankfurt am Main, Beschluss03.11.2014, 2-09 T 528/14
- Latente Suizidgefahr und hohes Alter eines Wohnungsmieters rechtfertigt allein keinen RäumungsstoppLandgericht Limburg an der Lahn, Beschluss23.07.2020, 7 T 116/20
Landgericht Berlin Beschluss21.03.2016
Räumungsschutz eines Untermieters aufgrund durch Räumung begründeter LebensgefahrRäumungsschutz nach § 765 a ZPO
Einem Untermieter ist nach § 765 a ZPO Räumungsschutz zu gewähren, wenn durch die Räumung eine akute Lebensgefahr besteht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wehrte sich ein Untermieter gegen eine bevorstehende Räumung aufgrund einer einstweiligen Verfügung gemäß § 940 a ZPO. Er führte mit Hilfe ärztlicher Bescheinigungen an, dass die Räumung zu einer akuten Gefahr eines Herzinfarktes führen würde. Er beantragte daher Räumungsschutz.
Anspruch auf Räumungsschutz aufgrund akuter Lebensgefahr
Das Landgericht Berlin gewährte dem Untermieter Räumungsschutz nach § 765 a Abs. 1 ZPO. Dieser habe nachweisen können, dass die psychische und körperliche Belastung im Zusammenhang mit der Räumung bei der gegebenen hochgradig eingeschränkten Herzinsuffizienz eine unmittelbare Lebensgefahr darstellen würde. Aufgrund dessen sei eine Räumung aktuell unakzeptabel gewesen. Jedoch sei es dem Vermieter angesichts dessen, dass der Hauptmieterin bereits eine fünfmonatige Räumungsfrist gewährt worden und der Untermieter nie Mieter der zu räumenden Wohnung gewesen sei, nicht zuzumuten gewesen, mit der Räumung bis zur vollständigen Genesung des Untermieters abzuwarten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2016
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2016, 529/rb)
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