21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil27.04.2011

Kein Schufa-Negativeintrag durch Inkas­so­un­ter­nehmenMeldung an Schufa verletzt Persön­lich­keits­rechte des Verbrauchers

Kommt ein Schuldner seiner Raten­zah­lungs­ver­ein­barung zugunsten des Gläubigers nach, so verletzt ein vom Inkassobüro initiierter Negativeintrag bei der Schufa das Persön­lich­keitsrecht des Verbrauchers erheblich. Aufgrund der immensen Bedeutung des Schufa-Scorings im heutigen Wirtschaftsleben eröffnet die dem Schuldner auch den Weg einer einstweiligen Verfügung (schneller Rechtschutz). Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls mietete einen PKW und verursachte damit einen Unfall. Die Autovermietung hatte eine Inkassofirma mit der Eintreibung der Selbst­be­tei­ligung in Höhe von 950 Euro beauftragt, da der Mieter nicht gezahlt hatte. Dieser hatte später den Anspruch der Autovermietung auf Zahlung der Selbst­be­tei­ligung anerkannt und eine Raten­zah­lungs­ver­ein­barung zugunsten der Autofirma mit dem Inkassobüro abgeschlossen. Letzteres hatte einen Negativeintrag bei der Schufa gemeldet, wogegen sich der Verbraucher zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung wehrte. Daraufhin war es zur Haupt­ver­handlung gekommen.

Für Veranlassung des Negativeintrags wäre nur Autover­mie­tungsfirma berechtigt gewesen

Das Landgericht Berlin gab dem Verbraucher Recht. Die Meldung an die Schufa verletze unter anderem das Persön­lich­keitsrecht des Verbrauchers. Die Inkassofirma habe nicht dargelegt, weshalb der Negativeintrag hätte veranlasst werden dürfen. Einerseits wäre dazu ohnehin nur die Autover­mie­tungsfirma berechtigt gewesen. Zum anderen bediene der Schuldner seine Raten­zah­lungs­ver­pflichtung rechtzeitig.

Negativer Scoring-Wert muss zurückgesetzt werden

Auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung sei dem Verbraucher zuzugestehen, da ihm die Inkassofirma durch Meldung wesentliche Nachteile beschere. Dies sei im heutigen Wirtschaftsleben aufgrund der Bedeutung der Schufa-Einträge und des entsprechenden Scorings offensichtlich. Somit sei auch der Scoring-Wert so zurückzusetzen, als ob es die Negativmeldung nie gegeben hätte.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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