24.11.2024
24.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil22.02.2016

Keine Amtshaftung der Bundesrepublik wegen möglicher fehlerhafter Umsetzung der EU-Leih­arbeiter­richtlinieGesetzgeber steht bei Umsetzung von EU-Recht in nationales Recht weiter Spielraum zu

Das Landgericht Berlin hat die Klage einer Diplom-Psychologin abgewiesen, die von der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz wegen der fehlerhaften Umsetzung der EU-Leih­arbeiter­richtline verlangte. Das Gericht verneinte einen Amts­haftungs­anspruch der Bundesrepublik Deutschland, da es im vorliegenden Fall wegen des weiten Spielraums des Gesetzgebers bei der Umsetzung der EU-Leih­arbeiter­richtlinie an einem offenkundigen Verstoß fehlte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens war als Diplom-Psychologin in den Jahren 2009 bis 2014 durchgehend in einer Klinik in Brandenburg tätig. Den zunächst zeitlich befristeten und zuletzt unbefristeten Arbeitsvertrag hatte sie jedoch nicht mit der Klinik abgeschlossen, sondern mit konzerneigenen Perso­nal­ser­vice­ge­sell­schaften auf der Grundlage des Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­setzes. Im Rahmen dieser Verträge bezog die Klägerin ein geringeres Gehalt als die bei der Klinik unmittelbar Beschäftigten.

Klage auf unbefristetes Arbeits­ver­hältnis mit der Klinik erfolglos

Die Klägerin hatte zunächst Klage vor den Arbeits­ge­richten erhoben und wollte die Feststellung erreichen, dass ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis mit der Klinik bestehe. Der Gang bis vor das Bundes­a­r­beits­gericht blieb allerdings erfolglos.

Klägerin macht Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen die BRD geltend

In dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz wegen des behaupteten Minder­ver­dienstes in Höhe von insgesamt ca. 33.000 Euro brutto in Anspruch genommen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Leiha­r­bei­ter­richtlinie eine dauerhafte Arbeit­neh­mer­über­lassung ohne vollen Lohnausgleich verbiete. Das Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­gesetz enthalte zwar ein Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeit­neh­mer­über­lassung, knüpfe aber keine Sanktion an einen Verstoß. Dadurch sei die Bundesrepublik nicht den Anforderungen der EU-Richtlinie nachgekommen.

Offenkundiger Verstoß nicht gegeben

Die Klägerin hatte vor dem Landgericht Berlin keinen Erfolg. Die Kammer ließ nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung offen, ob die Richtlinie überhaupt fehlerhaft umgesetzt worden sei. Jedenfalls fehle es an dem nach dem EU-Recht erforderlichen offenkundigen Verstoß. Denn der Gesetzgeber habe bei der Umsetzung von EU-Recht in das nationale Recht einen weiten Spielraum.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil22265

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI