18.10.2024
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Landgericht Berlin Hinweisbeschluss07.07.2014

Ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen kann nicht ohne weiteres umgedeutet werden in Kündigung aufgrund unpünktlicher bzw. unvollständiger MietzahlungenKeine Umdeutung wegen fehlender Angabe des Kündi­gungs­grunds und einer Abmahnung

Kündigt ein Vermieter das Mietverhältnis mit einem seiner Mieter ordentlich wegen Mietrückständen und ist diese Kündigung unwirksam, so kann sie nicht ohne weiteres in eine Kündigung aufgrund unpünktlicher bzw. unvollständiger Mietzahlungen umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung ist ausgeschlossen, wenn die neuen Kündi­gungs­gründe in der ursprünglichen Kündigung nicht genannt wurden und es an einer Abmahnung fehlt. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Vermieterin das Mietverhältnis mit den Mietern einer ihrer Wohnungen im November 2013 ordentlich gekündigt. Hintergrund der Kündigung waren Mietrückstände, die sich aus unvollständigen Mietzahlungen ergaben. Nachdem das Amtsgericht Lichtenberg die ordentliche Kündigung aufgrund der Unerheblichkeit der Mietrückstände für unwirksam hielt, legte die Vermieterin Berufung ein. Ihrer Meinung nach hätte das Amtsgericht die Kündigung aufgrund der ständigen unpünktlichen bzw. unvollständigen Mietzahlungen stützen können.

Keine Umdeutung der ordentlichen Kündigung wegen Mietrückstände in Kündigung aufgrund unpünktlicher bzw. unvollständiger Mietzahlungen

Das Landgericht Berlin bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung der Vermieterin zurück. Soweit sie angeführt habe, dass die Kündigung auf die konti­nu­ier­lichen und langfristig unvollständigen und somit unpünktlichen Mietzahlungen hätte gestützt werden können, folgte das Gericht dem nicht. Es sei zu beachten gewesen, dass die Mieter die jeweilige Miete durchaus pünktlich, nur eben unvollständig gezahlt haben. Die ordentliche Kündigung vom November 2013 sei darüber hinaus allein auf die Mietrückstände gestützt worden und nicht auf verspätete oder unvollständige Mietzahlungen. Die letzteren Kündi­gungs­gründe seien in der ursprünglichen ordentlichen Kündigung nicht genannt worden. Zudem habe es an der erforderlichen Abmahnung gefehlt.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (zt/GE 2014, 1591/rb)

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