18.01.2025
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Landgericht Berlin Urteil15.08.2013

Landgericht Berlin verhängt Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro gegen Axel Springer AG wegen verbotener WerbestrategienGericht rügt fortgesetztes Zuwiderhandeln gegen Unterlassungs­verpflichtung

Das Landgericht Berlin hat gegen die Axel Springer AG ein Ordnungsgeld in Höhe von 100.000 Euro verhängt, da das Unternehmen Kunden, die ihr Abonnement gekündigt hatten, mehrfach zur Kontaktaufnahme aufgefordert hatte, obwohl dem Unternehmen dies gerichtlich untersagt worden war. Das Gericht rügte ein fortgesetztes Zuwiderhandeln gegen die im Urteil enthaltene Unterlassungs­verpflichtung. Das Ordnungsgeld kommt dem Berliner Haushalt zu Gute.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Verbrau­cher­zentrale Hamburg beantragt, gegen die Axel Springer AG ein Ordnungsgeld festzusetzen, da Kunden, die ihr Zeitschrif­te­n­a­bon­nement gekündigt hatten, trotz eines vorherigen Gerichtsurteils weiterhin mit der Aufforderung angeschrieben wurden, zurückzurufen, weil noch eine Frage aufgetreten sei; im Verlauf des Gesprächs wurde ihnen jedoch die Fortsetzung ihres Abos nahegelegt. Die Verbrau­cher­zentrale hatte das Unternehmen mit den Vorwürfen von Betroffenen konfrontiert. Doch das Unternehmen behauptete, es sei in den Telefon­ge­sprächen nur um die für die Abwicklung der Kündigung notwendige Abstimmung des Schlussdatums gegangen.

Erhebliche wirtschaftliche Interesses an verbotener Werbestrategie rechtfertigen hohes Ordnungsgeld

Das Landgericht Berlin sah den Sachverhalt anders und bescheinigte dem Verlag ein fortgesetztes Zuwiderhandeln gegen die im Urteil enthaltene Unter­las­sungs­ver­pflichtung sowie vorsätzliches, mindestens aber grob fahrlässiges Verhalten. Wegen des erheblichen wirtschaft­lichen Interesses an der verbotenen Werbestrategie sei ein hohes Ordnungsgeld angemessen. Es müsse eine abschreckende Wirkung haben, damit die Axel Springer AG nicht ermutigt werde, erneut dem Urteil des Landgerichts Berlin zuwider zu handeln.

Quelle: Verbraucherzentrale Hamburg/ra-online

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