21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil20.03.2018

Steckkarten im Zigarettenregal dürfen Warnhinweise auf Verpackungen überdeckenVorschriften beziehen sich allein auf Warnhinweise auf Zigaretten­verpackungen selbst

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass Steckkarten in Zigaret­ten­regalen die vorge­schriebenen Warnhinweise auf den Verpackungen überdecken dürften. Eine dagegen gerichtete Unter­las­sungsklage des Bundesverbandes der Verbraucher­zentralen und Verbrau­cher­verbände wies das Gericht damit ab.

Im zugrunde liegenden Fall richtete sich die Klage gegen ein Unternehmen, das u.a. Tabak­er­zeugnisse verkauft. Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen war der Auffassung, dass die Steckkarten in den Zigaret­ten­regalen so angebracht werden müssten, dass die Warnhinweise schon bei der Präsentation der Zigaret­ten­schachteln erkennbar seien.

Verkaufs­mo­da­litäten in Tabakerzeugnis-Verordnung nicht eindeutig geregelt

Das Landgericht Berlin folgte dieser Auffassung nicht. Das Gericht erläuterte, dass sich aus der maßgeblichen Tabakerzeugnis-Verordnung nicht klar ergebe, ob sie auch für sogenannte Verkaufs­mo­da­litäten gelte. Nach dem Wortlaut der Verordnung sei geregelt, dass die Warnhinweise zum Zeitpunkt, in dem die Zigaret­ten­pa­ckungen zum Verkauf angeboten würden, nicht verdeckt sein dürften. Bei den Steckkarten selbst handele es sich allerdings lediglich um ein Zubehör, um den Verkauf zu gestalten. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Verordnung entsprechend der Auffassung des Bundesverbandes auch regeln würde, wie die Steckkarten angebracht sein müssten, verhelfe dies der Klage nicht zum Erfolg. Denn die Verordnung dürfe solche weitgehenden Erfordernisse nicht aufstellen. Bei der Tabakerzeugnis-Verordnung handele es sich um eine Regelung, die vom Bundes­mi­nis­terium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit weiteren Bundes­mi­nis­terien verordnet worden sei. Wie bei jeder Verordnung sei ein entsprechendes Gesetz, nämlich die sogenannte Ermäch­ti­gungs­grundlage, erforderlich. Die maßgeblichen europa­recht­lichen Vorschriften regelten jedoch nicht die Verkaufs­mo­da­litäten. Die Gesetze bezögen sich allein auf die Warnhinweise auf den Zigaret­ten­ver­pa­ckungen selbst. Mithin fehle es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage in Bezug auf Steckkarten.

Quelle: Landgericht Berlin/ra-online

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