21.11.2024
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Dokument-Nr. 2927

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Bundesgerichtshof Urteil13.07.2006

Auch Anzeigenwerbung für Cigarillos muss Warnhinweis auf Gesund­heits­schäd­lichkeit enthaltenBevölkerung muss Schädlichkeit des Rauchens bewusst bleiben

Bei der Werbung für Cigarillos muss ein Warnhinweis zur Gesund­heits­schäd­lichkeit des Rauchens gegeben werden. Das hat der Bundes­ge­richtshof entschieden und der Klage des Bundesverbandes der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände anders als die Vorinstanzen stattgegeben.

Bereits im Jahre 1993 hatte er der für Zigaretten werbenden Tabakindustrie aufgegeben, den für die Verpackung von Tabakwaren vorge­schriebenen Warnhinweis auch in der Werbung sichtbar werden zu lassen. Die Tabakindustrie hielt in ihren "Werbe­richt­linien" bei der Werbung für Zigaretten einen entsprechenden Warnhinweis für angebracht, nicht aber für Cigarillos und sonstige Tabakwaren. Dieser Differenzierung maß der Senat aber keine Bedeutung bei. Nicht die vom werbenden Unternehmen oder Unter­neh­mens­ver­bänden selbst erstellten Richtlinien bestimmten das Maß der Lauterkeit, sondern das lauter­keits­rechtliche Verhaltensgebot des UWG, im vorliegenden Fall zum Schutz des Verbrauchers vor Gefahren für seine Gesundheit.

Der Bundes­ge­richtshof ist von einer allgemeinen sittlichen Verpflichtung ausgegangen, im Interesse des Gesund­heits­schutzes der Bevölkerung das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten. Im Hinblick auf die hochgradigen Gesund­heits­ge­fahren des Rauchens sei das Unterbleiben eines Warnhinweises eine wettbe­wer­bs­rechtlich unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entschei­dungs­freiheit der Verbraucher. Der Genuss von Cigarillos sei in etwa so gesund­heits­schädlich wie das Rauchen von Zigaretten.

Erläuterungen

Vorinstanzen

LG Offenburg, Urteil vom 14. Mai 2003, AZ: 5 O 16/03

OLG Karlsruhe, Urteil vom 9. Oktober 2003, AZ: 4 U 99/03

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 116/06 des BGH vom 11.08.2006

der Leitsatz

UWG §§ 3, 4 Nr. 1; UWG a.F. § 1

Ein Unternehmen der Zigaret­ten­in­dustrie handelt wettbe­wer­bs­widrig, wenn es Zigarillos in einer Anzeige bewirbt, ohne zugleich durch einen deutlich sichtbaren und leicht lesbaren Warnhinweis das Bewusstsein der Schädlichkeit des Rauchens wachzuhalten (Ergänzung zu BGHZ 124, 230 - Warnhinweis I).

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