23.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil15.01.2019

Mietinkasso unterliegt wett­bewerbs­recht­lichen GrenzenKlarstellung der angegebenen Rechtsform gegenüber Vermietern zur Vermeidung von Irreführungen nicht ausreichend

Das Landgericht Berlin hatte über die wett­bewerbs­recht­lichen Grenzen im geschäftlichen Auftreten eines Unternehmens zu entscheiden, das Rechts­dienst­leistungen für den Bereich der Inkasso­dienst­leistungen erbringt.

Die Klägerin im zugrunde liegenden Verfahren ist die Rechts­an­walts­kammer Berlin. Sie hat die Aufgabe, die beruflichen Belange ihrer Kammer­mit­glieder zu wahren. Die Beklagte zu 1) in diesem Verfahren bietet über eine Internetseite gewerblich die Geltendmachung und Durchsetzung der Rechte von Wohnraummietern aus den Vorschriften der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556 d ff. BGB), bei Mieter­hö­hungs­ver­langen und im Zusammenhang mit Schön­heits­re­pa­raturen an. Sie verfügt über einer Erlaubnis zur Erbringung von Rechts­dienst­leis­tungen für den Bereich der Inkas­so­dienst­leis­tungen. Die Beklagten zu 2) und zu 3) sind zugelassene Rechtsanwälte, der Beklagte zu 2) war, der Beklagte zu 3) ist weiterhin Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

Rechts­an­walts­kammer macht wettbe­wer­bs­rechtliche Unter­las­sungs­ansprüche geltend

Die Rechts­an­walts­kammer Berlin macht in diesem Verfahren gegen die Beklagten wettbe­wer­bs­rechtliche Unter­las­sungs­ansprüche geltend. Die Rechts­an­walts­kammer Berlin ist der Auffassung, das beklagte Unternehmen erbringe von der Inkassoerlaubnis nicht gedeckte Rechts­dienst­leis­tungen, indem es außer­ge­richtlich in klassischer Weise rechtsberatend tätig sei. Dies führe zu Wettbe­wer­bs­nach­teilen für die zugelassenen Rechts­an­wäl­tinnen und Rechtsanwälte als Mitglieder der Rechts­an­walts­kammer Berlin. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Klage teilweise erfolglos

Die Klage hatte keinen Erfolg soweit es darum ging, ob die Tätigkeiten des beklagten Unternehmens, insbesondere im Bereich der sogenannten Mietpreisbremse, (noch) von der Inkas­soer­laubnis gedeckt sind. Dementsprechend hat das Landgericht Berlin entschieden, dass es sich bei den Tätigkeiten des beklagten Unternehmens zur Durchsetzung der Mietpreisbremse entweder schon nicht um eine Rechts­dienst­leistung handelt oder sie von der Inkas­soer­laubnis umfasst sind oder das beklagte Unternehmen in diesem Bereich nur als Prozess­fi­nan­ziererin tätig wird.

LG bejaht Unter­las­sungs­an­spruch wegen Verstoßes gegen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Nach der Entscheidung des Landgerichts steht der Klägerin gegen das beklagte Unternehmen aber ein Unter­las­sungs­an­spruch aus §§ 8 Abs. 1, 2 in Verbindung mit 5 Nr. 1 und Nr. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu, weil die Bezeichnung des beklagten Unternehmens als Rechts­dienst­leis­tungs­ge­sell­schaft im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Beklagten zu 2) und zu 3) als Rechtsanwälte geeignet sei, die angesprochenen Verkehrskreise dahin zu täuschen, dass das beklagte Unternehmen eine Rechtsanwaltsgesellschaft und kein Inkas­so­un­ter­nehmen sei. Dabei sei es unerheblich, dass die Inkas­sotä­tigkeit einen gesetzlich ausdrücklich geregelten Fall einer Rechts­dienst­leistung darstelle, denn es komme allein auf die Täuschungs­eignung an, die dadurch verstärkt werde, dass - so wie das beklagte Unternehmen als GmbH - auch eine Rechts­an­walts­ge­sell­schaft die Rechtsform einer GmbH wählen dürfe. Komme hinzu, dass die Gesellschafter als Rechtsanwälte bezeichnet seien, könne ein unbefangener, durch­schnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Kunde des beklagten Unternehmens davon ausgehen, dass sie auch eine Rechts­an­walts­ge­sell­schaft und dementsprechend zur umfassenden Erteilung von Rechtsrat befähigt sei. Die Klarstellung der Rechtsform des beklagten Unternehmens gegenüber Vermietern reicht nach Auffassung des Landgerichts Berlin nicht aus, um eine Irreführung zu vermeiden.

Anwaltliche Versicherung und Zusatz "gemäß dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz" bei Rechnung­s­tellung stellt Irreführung dar

Erfolg hatte die Klage auch insoweit, als die von dem beklagten Unternehmen benutzte anwaltliche Versicherung nach der Entscheidung des Gerichts eine Irreführung gemäß § 5 Nummer 1 und Nummer 3 UWG darstelle. Schließlich hat das Landgericht Berlin auch entschieden, dass bezüglich der Rechnungs­stellung der Zusatz "gemäß dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz" eine Irreführung gemäß § 5 Nr. 1 und Nr. 3 UWG darstelle.

Quelle: Kammergericht/ra-online

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