23.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil12.08.2010

Impres­s­ums­pflicht: Kein Wettbe­wer­bs­verstoß bei fehlender Angabe des Handels­re­gisters, der Registernummer und der Umsatzsteuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummerRecht zur Abmahnung besteht wegen mangelnder spürbarer Beein­träch­tigung der Verbrau­che­r­in­teressen nicht

Wird im Impressum weder das Handelsregister noch die Registernummer und die Umsatzsteuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer angegeben, so ist darin kein Wettbe­wer­bs­verstoß zu sehen. Die Verbrau­che­r­in­teressen werden nicht spürbar beeinträchtigt. Ein Recht zur Abmahnung besteht für einen Mitbewerber daher nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall machte ein über das Internet tätiger Autohändler keine Angaben zum Handelsregister, zur Handelsregisternummer und zur Umsatzsteuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer im Impressum. Ein Mitbewerber sah darin ein Wettbe­wer­bs­verstoß und mahnte den Autohändler ab. Dieser gab eine Unter­las­sungs­er­klärung ab. Er weigerte sich jedoch die Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € zu zahlen. Daraufhin erhob der Mitbewerber Klage.

Anspruch auf Abmahnkosten bestand nicht

Das Landgericht Berlin entschied gegen den Mitbewerber. Diesem habe kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten gemäß § 12 Abs. 1 UWG zugestanden. Denn diese seien nicht berechtigt gewesen.

Abmahnung war nicht berechtigt

Ein Recht zur Abmahnung habe nicht bestanden, so das Landgericht weiter, weil ein wettbe­wer­bs­widriges Verhalten und daher der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht vorgelegen habe. Zwar sei ein Dienstanbieter verpflichtet, das Handelsregister, die entsprechenden Registernummer und die Umsatzsteuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer anzugeben (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 und 6 TMG). Es habe aber an einer spürbaren Beein­träch­tigung der Verbrau­che­r­in­teressen gefehlt.

Spürbare Beein­träch­tigung lag nicht vor

Nach Auffassung des Gerichts seien die fehlenden Angaben nicht geeignet gewesen, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn es sei zum einen zu beachten, dass der Sinn und Zweck des § 5 TMG darin liege, dem Verbraucher die Geltendmachung von Rechten zu ermöglichen. Dazu seien aber die fehlenden Angaben nicht notwendig gewesen. Zum anderen seien die Angaben für die Entscheidung, ob die Verbraucher mit dem Autohändler in geschäftlichen Kontakt treten wollen, unerheblich gewesen. Darüber hinaus liege aus Sicht des Gerichts nicht schon deshalb eine spürbare Beein­träch­tigung vor, weil es sich bei den fehlenden Angaben um wesentliche Informationen handeln.

Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb).

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