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Kammergericht Berlin Urteil06.12.2011

Impres­s­ums­pflicht: Fehlende Angabe des Handels­re­gisters, der Registernummer und der Umsatzsteuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer stellt keinen Bagatellverstoß darSpürbare Beein­träch­tigung der Verbrau­che­r­in­teressen liegt vor

Fehlen im Impressum eines Inter­net­händlers Angaben zum Handelsregister, zur Handels­re­gis­ter­nummer und zur Umsatzsteuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer, so stellt dies kein Bagatellverstoß vor. Eine spürbare Beein­träch­tigung der Verbrau­che­r­in­teressen liegt vor. Ein Recht zur Abmahnung besteht daher. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall mahnte ein Mitbewerber einen Autohändler ab, weil dieser es unterließ auf seiner Internetpräsenz Angaben zum Handelsregister, zur Handelsregisternummer und zur Umsatzsteuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer zu machen. Der Mitbewerber hielt dies für einen Wettbewerbsverstoß. Nachdem der Autohändler zwar die geforderte Unter­las­sungs­er­klärung abgeben hatte, sich aber weigerte die Abmahnkosten zu erstatten, erhob der Mitbewerber Klage. Das Landgericht Berlin wies die Klage mit der Begründung ab, dass eine spürbare Beein­träch­tigung der Verbrau­che­r­in­teressen nicht vorgelegen habe und daher die Abmahnung zu Unrecht erfolgt sei. Gegen diese Entscheidung legte der Mitbewerber Berufung ein.

Mitbewerber stand Anspruch auf Abmahnkosten zu

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Mitbewerbers. Er habe einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gehabt (§ 12 Abs.1 UWG). Denn die Abmahnung sei berechtigt gewesen, da ein Unterlassungsanspruch gegen den Autohändler gemäß § 8 Abs.1 UWG bestanden habe.

Unlautere geschäftliche Handlung lag vor

Ein Anspruch auf Unterlassung habe dem Mitbewerber zugestanden, da der Autohändler durch das Weglassen der Angaben zum Handelsregister, zur Handels­re­gis­ter­nummer und zur Umsatzsteuer-Identi­fi­ka­ti­o­ns­nummer eine unlautere geschäftliche Handlung vorgenommen habe. Die Angaben hätte er nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 6 TMG machen müssen. Diese vorenthaltenen Informationen seien auch wesentliche im Sinne des § 5 a Abs. 2 UWG.

Spürbare Beein­träch­tigung lag vor

Das Kammergericht folgte weiterhin nicht der Ansicht des Landgerichts, wonach keine spürbare Beein­träch­tigung im Sinne von § 3 UWG vorgelegen habe. Denn wenn die weggelassenen Angaben als wesentlich eingestuft werden, seien sie zwangsläufig auch geeignet, die Entschei­dungs­fä­higkeit der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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