Dokument-Nr. 14328
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- Amtsgericht Emden, Beschluss16.06.2012, 6 Cs 252/12
- Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, verliert seinen VersicherungsschutzLandgericht Saarbrücken, Urteil01.10.2010, 13 S 75/10
- Keine Unfallflucht nach Ergreifen sämtlicher Maßnahmen zur Wahrung des BeweissicherungsinteressesLandgericht Hamburg, Urteil18.07.2011, 331 S 71/10
- BVerfG schränkt Strafbarkeit von Autofahrern wegen Unfallflucht einBundesverfassungsgericht, Beschluss19.03.2007, 2 BvR 2273/06
Landgericht Aurich Beschluss06.07.2012
Keine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei nicht unverzüglicher Meldung bei der PolizeiTrotz Erfüllung des Tatbestands des § 142 StGB
Entfernt sich ein Unfallverursacher nach dem Unfall vom Unfallort und meldet sich erst 40 Minuten später bei der Polizei, so kommt eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB nicht in Betracht. Dies hat das Landgericht Aurich entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall fuhr der Beschuldigte mit seinem PKW an einem Bahnübergang gegen die dortige Schrankenanlage. Nachdem ihm einige Passanten zu Hilfe geeilt kamen, verließ er die Unfallstelle, ohne dass Feststellungen zu seiner Person und der Art seiner Unfallbeteiligung getroffen werden konnten. Er suchte eine Werkstatt auf und meldete sich erst ca. 40 Minuten nach Anzeige des Unfalls durch eine Zeugin auf der örtlichen Polizeidienststelle.
Keine Strafbarkeit
Das Landgericht Aurich entschied, dass der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt war. Der Beschuldigte hat dem Unverzüglichkeitsgebot nicht Folge geleistet. Dem Unfallverursacher ist es nur gestattet, sich zum Zwecke der Benachrichtigung der Polizei vorübergehend von der Unfallstelle zu entfernen und dann an die Unfallstelle zurückzukehren bzw. dass er unverzüglich bei Benachrichtigung der Polizei alle Angaben zu den in § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen macht.
Gleichwohl fällt die vorliegende Tat nach Auffassung des Landgerichts trotz Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise heraus. Der einzige ihm zu machende Vorwurf war, dass er sich nicht unverzüglich, sondern erst mit 40 minütiger Verzögerung bei der Polizei meldete. Durch seine nachträglichen Aufklärungsbemühungen genügte er dem Feststellungsinteresse der Geschädigten. Dem Schutzzweck des § 142 StGB wurde somit hinreichend Rechnung getragen. Zu beachten war auch, dass sein Verhalten sich am untersten Rand der Strafwürdigkeit befand und "gerade noch" den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht erfüllte.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2012
Quelle: Landgericht Aurich, ra-online (vt/rb)
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