21.11.2024
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Landgericht Aurich Beschluss06.07.2012

Keine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bei nicht unverzüglicher Meldung bei der PolizeiTrotz Erfüllung des Tatbestands des § 142 StGB

Entfernt sich ein Unfall­ve­r­ur­sacher nach dem Unfall vom Unfallort und meldet sich erst 40 Minuten später bei der Polizei, so kommt eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort gemäß § 142 StGB nicht in Betracht. Dies hat das Landgericht Aurich entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fuhr der Beschuldigte mit seinem PKW an einem Bahnübergang gegen die dortige Schrankenanlage. Nachdem ihm einige Passanten zu Hilfe geeilt kamen, verließ er die Unfallstelle, ohne dass Feststellungen zu seiner Person und der Art seiner Unfall­be­tei­ligung getroffen werden konnten. Er suchte eine Werkstatt auf und meldete sich erst ca. 40 Minuten nach Anzeige des Unfalls durch eine Zeugin auf der örtlichen Polizei­dienst­stelle.

Keine Strafbarkeit

Das Landgericht Aurich entschied, dass der Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt war. Der Beschuldigte hat dem Unver­züg­lich­keitsgebot nicht Folge geleistet. Dem Unfall­ve­r­ur­sacher ist es nur gestattet, sich zum Zwecke der Benach­rich­tigung der Polizei vorübergehend von der Unfallstelle zu entfernen und dann an die Unfallstelle zurückzukehren bzw. dass er unverzüglich bei Benach­rich­tigung der Polizei alle Angaben zu den in § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen macht.

Gleichwohl fällt die vorliegende Tat nach Auffassung des Landgerichts trotz Erfüllung aller Tatbe­stands­merkmale aus dem Rahmen der typischen Begehungsweise heraus. Der einzige ihm zu machende Vorwurf war, dass er sich nicht unverzüglich, sondern erst mit 40 minütiger Verzögerung bei der Polizei meldete. Durch seine nachträglichen Aufklä­rungs­be­mü­hungen genügte er dem Feststellungsinteresse der Geschädigten. Dem Schutzzweck des § 142 StGB wurde somit hinreichend Rechnung getragen. Zu beachten war auch, dass sein Verhalten sich am untersten Rand der Strafwürdigkeit befand und "gerade noch" den Tatbestand der Verkehr­s­un­fa­ll­flucht erfüllte.

Quelle: Landgericht Aurich, ra-online (vt/rb)

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