03.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27453

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Urteil02.08.2017Landgericht Arnsberg3 S 198/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2017, 1178Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2017, Seite: 1178
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Menden, Urteil27.10.2016, 3 C 312/14
ergänzende Informationen

Landgericht Arnsberg Urteil02.08.2017

Vorbeifahren an geöffneter Fahrzeugtür mit zu geringem Sicher­heits­abstand begründet überwiegende Haftung an VerkehrsunfallSeitenabstand beim Passieren eines parkenden Pkw beträgt regelmäßig einen Meter

Der Seitenabstand beim Vorbeifahren an einem parkenden Pkw beträgt regelmäßig einen Meter. Wird der Sicher­heits­abstand unterschritten und kommt es dadurch zu einer Kollision mit einer bereits geöffneten Fahrzeugtür, so haftet der Fahrzeugführer weit überwiegend für den Schaden. Dies hat das Landgericht Arnsberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es am Morgen eines Tages im Juni 2014 zu einer Kollision zwischen einem fahrenden Pkw und einer geöffneten Tür eines parkenden Fahrzeugs. Die Halter des parkenden Fahrzeugs hatte die Fahrzeugtür in einem Winkel von etwa 40-45° geöffnet, so dass sie etwa 50-60 cm in den Straßenraum reinragte. Die Fahrzeug­halterin beugte sich in das Fahrzeug und wollte ihr Kind abschnallen. Obwohl die geöffnete Fahrzeugtür erkennbar war, fuhr ein Pkw-Fahrer gegen die Tür als er mit einem Abstand von 50-60 cm an dem parkenden Fahrzeug vorbeifahren wollte. Der Fahrer des Pkw klagte aufgrund des Vorfalls gegen die Fahrzeug­halterin und deren Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von etwa 4.500 Euro.

Amtsgericht weist Klage ab

Das Amtsgericht Menden hielt den Kläger für allein verantwortlich für den Verkehrsunfall und wies die Klage daher ab. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Berufung ein.

Landgericht bejaht Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Landgericht Arnsberg entschied zum Teil zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Beklagten sei ein Verstoß gegen § 14 Abs. 1 StVO anzulasten.

Anscheinsbeweis spricht gegen Ein- bzw. Aussteigenden

Werde beim Ein- oder Austeigen ein anderer Verkehrs­teil­nehmer geschädigt, so das Landgericht, spreche der Beweis des ersten Anscheins für eine fahrlässige Sorgfalts­pflicht­ver­letzung des Ein- bzw. Aussteigenden. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht widerlegen können. Es sei unerheblich gewesen, dass die Fahrzeugtür bereits geöffnet war und sie sich zum Abschnallen des Kindes in das Fahrzeug gebeugt hatte. Die Beklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass der herannahende Verkehr während des Abschna­ll­vorgangs ausreichend Sicherheitsabstand einhalten würde. Sie hätte sich vielmehr vergewissern müssen, ob Fahrzeugverkehr herannaht, um gegebenenfalls den Abschna­ll­vorgang unterbrechen und die geöffnete Tür wieder schließen zu können.

Seitenabstand beim Passieren eines parkenden Pkw beträgt regelmäßig einen Meter

Nach Auffassung des Landgerichts sei dem Kläger aber ebenfalls ein Verkehrsverstoß zur Last zu legen, da er mit zu geringem Seitenabstand an dem Pkw der Beklagten vorbeigefahren sei. Zwar gebe es zum Seitenabstand beim Passieren eines parkenden Fahrzeugs keine starren Regeln. Regelmäßig sei aber ein Abstand von einem Meter einzuhalten. Nach § 1 Abs. 2 StVO bestehe die Pflicht, in einem so groß bemessenen Abstand an einer geöffneten Fahrzeugtür vorbeizufahren, dass es auch bei einer Vergrößerung des Öffnungswinkels nicht zu einer Kollision kommen kann. Notfalls müsse vor der geöffneten Tür angehalten werden.

Haftungs­ver­teilung von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers

Da der Schuldvorwurf des Klägers aus Sicht des Landgerichts als grob fahrlässig und somit schwerer zu werten sei, als der Vorwurf der Beklagten, sei eine Haftungs­ver­teilung von 80 % zu 20 % zu Lasten des Klägers gerechtfertigt.

Quelle: Landgericht Arnsberg, ra-online (vt/rb)

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