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- NJW-RR 2018, 211Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 211
- zfs 2018, 379Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2018, Seite: 379
- Erklärung nach einem Autounfall "Ich bin Schuld und meine Versicherung wird das übernehmen" verpflichtet zu nichtsOberlandesgericht Düsseldorf, Urteil16.06.2008, I-1 U 246/07
- Spontane Äußerungen von Unfallbeteiligten am Unfallort sind kein SchuldanerkenntnisOberlandesgericht Saarbrücken, Urteil01.03.2011, 4 U 370/10
Landgericht Ansbach Urteil20.10.2017
Bei Schuldbekenntnis zu voller Haftung trifft anderem Unfallbeteiligten bei Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens keine MithaftungSchuldbekenntnis führt zur Verbesserung der Beweislage zugunsten des anderen Unfallbeteiligten
Gibt ein an einem Unfall beteiligter Fahrer ein Schuldbekenntnis zu voller Haftung ab, führt dies zu einer Verbesserung der Beweislage zugunsten des anderen Unfallbeteiligten. Lässt sich nämlich das Unfallgeschehen nicht aufklären, so trifft ihn aufgrund des Schuldbekenntnisses keine Mithaftung. Dies hat das Landgericht Ansbach entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einem Nachmittag im Januar 2017 zu einem Verkehrsunfall, dessen Unfallgeschehen im Nachhinein nicht mehr aufzuklären war. Die Unfallbeteiligten verzichteten auf die Herbeirufung der Polizei nachdem der Fahrer des einen am Unfall beteiligten Fahrzeugs eine Erklärung abgab, wonach er den Schaden zu 100 % anerkenne. Dessen Ehefrau, welche Eigentümerin des Fahrzeugs war, klagte schließlich gegen die Halterin des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz.
Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Schuldbekenntnis
Das Landgericht Ansbach entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Aufgrund der durch ihren Ehemann abgegebenen Erklärung gehe die Unaufklärbarkeit des Unfallgeschehens zu Lasten der Klägerin. Die Erklärung des Ehemanns, den Schaden zu 100 % anzuerkennen, sei zwar nicht als deklatorisches Schuldanerkenntnis, aber als einseitiges Schuldbekenntnis zu werten. Dieses Schuldbekenntnis führe zu einer Verbesserung der Beweislage der Beklagten. Es sei nunmehr Sache der Klägerin nachzuweisen, dass es sich bei dem Unfall für sie um ein unabwendbares Ereignis handelte bzw. dass das Verschulden der Beklagten so sehr überwiegt, dass die vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig dahinter zurückbleibt. Dies sei ihr aber nicht gelungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.10.2019
Quelle: Landgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)
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