21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 27937

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Urteil20.10.2017Landgericht Ansbach3 O 394/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 211Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 211
  • zfs 2018, 379Zeitschrift für Schadenrecht (zfs), Jahrgang: 2018, Seite: 379
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ergänzende Informationen

Landgericht Ansbach Urteil20.10.2017

Bei Schuld­be­kenntnis zu voller Haftung trifft anderem Unfall­be­tei­ligten bei Unauf­klär­barkeit des Unfall­ge­schehens keine MithaftungSchuld­be­kenntnis führt zur Verbesserung der Beweislage zugunsten des anderen Unfall­be­tei­ligten

Gibt ein an einem Unfall beteiligter Fahrer ein Schuld­be­kenntnis zu voller Haftung ab, führt dies zu einer Verbesserung der Beweislage zugunsten des anderen Unfall­be­tei­ligten. Lässt sich nämlich das Unfallgeschehen nicht aufklären, so trifft ihn aufgrund des Schuld­be­kennt­nisses keine Mithaftung. Dies hat das Landgericht Ansbach entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einem Nachmittag im Januar 2017 zu einem Verkehrsunfall, dessen Unfallgeschehen im Nachhinein nicht mehr aufzuklären war. Die Unfall­be­tei­ligten verzichteten auf die Herbeirufung der Polizei nachdem der Fahrer des einen am Unfall beteiligten Fahrzeugs eine Erklärung abgab, wonach er den Schaden zu 100 % anerkenne. Dessen Ehefrau, welche Eigentümerin des Fahrzeugs war, klagte schließlich gegen die Halterin des anderen am Unfall beteiligten Fahrzeugs auf Zahlung von Schadensersatz.

Kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Schuld­be­kenntnis

Das Landgericht Ansbach entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Aufgrund der durch ihren Ehemann abgegebenen Erklärung gehe die Unauf­klär­barkeit des Unfall­ge­schehens zu Lasten der Klägerin. Die Erklärung des Ehemanns, den Schaden zu 100 % anzuerkennen, sei zwar nicht als deklatorisches Schuld­a­n­er­kenntnis, aber als einseitiges Schuldbekenntnis zu werten. Dieses Schuld­be­kenntnis führe zu einer Verbesserung der Beweislage der Beklagten. Es sei nunmehr Sache der Klägerin nachzuweisen, dass es sich bei dem Unfall für sie um ein unabwendbares Ereignis handelte bzw. dass das Verschulden der Beklagten so sehr überwiegt, dass die vom klägerischen Fahrzeug ausgehende Betriebsgefahr vollständig dahinter zurückbleibt. Dies sei ihr aber nicht gelungen.

Quelle: Landgericht Ansbach, ra-online (vt/rb)

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