15.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 6407

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Urteil16.06.2008Oberlandesgericht DüsseldorfI-1 U 246/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2008, 3336Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2008, Seite: 3336
  • NZV 2009, 42Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2009, Seite: 42
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil16.06.2008

Erklärung nach einem Autounfall "Ich bin Schuld und meine Versicherung wird das übernehmen" verpflichtet zu nichtsKein Schuld­a­n­er­kenntnis

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf entschieden, dass Erklärungen eines Unfall­be­tei­ligten, wie "Ich erkenne die Schuld an", "die Versicherung werde Schaden sofort ausgleichen" oder die schriftliche Bezeichnung als "Unfall­ve­r­ur­sacher", nicht als Schuld­a­n­er­kenntnis zu werten seien. Derartige Äußerungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Unfall abgegeben werden, können aber im Rahmen der Beweiswürdigung Indizwirkung für eine mögliche Mitverursachung haben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte der 77-jährige Beklagte kurz nach der Einfahrt in eine Kreuzung gebremst, weil er irrtümlich gemeint hatte, ein etwa 50 cm großes Hindernis versperre ihm den Weg. Der Sohn des Klägers war auf das Fahrzeug des Beklagten aufgefahren, weil er den erforderlichen Sicher­heits­abstand nicht eingehalten hatte. Unmittelbar nach dem Unfall hatte der Beklagte sich auf einem Notizzettel als „Verursacher“ bezeichnet. Mündlich hatte er erklärt, „er erkenne die Schuld an“ und „seine Versicherung werde den Schaden des Klägers sofort ausgleichen“.

OLG: Erklärung stellt kein (dekla­ra­to­risches) Schuld­a­n­er­kenntnis dar

Der Senat hat entschieden, dass derartige Erklärungen eines Unfall­be­tei­ligten nach einem Unfall nicht als (dekla­ra­to­risches) Schuldanerkenntnis gewertet werden können. So sei der Unfall­be­teiligte nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung seiner Haftpflicht­ver­si­cherung einen möglichen Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen (§ 7 Ziffer II Absatz 1 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraft­fahrt­ver­si­cherung (AKB)).

Erklärender will sich durch eine derartige Erklärung nicht rechtlich binden

Für die Gegenseite sei erkennbar, dass ein Unfall­be­tei­ligter an Ort und Stelle regelmäßig weder die Zeit noch die Möglichkeit habe, die Frage seiner Mitschuld abschließend zu beurteilen. Es sei daher davon auszugehen, dass sich ein Unfall­be­tei­ligter durch solche Erklärungen nicht rechtlich binden, sondern unmittelbar nach dem Unfall nur unüberlegt die Gegenseite beruhigen wolle.

Erklärung kann als Indiz für die Schuldfrage dienen

Nach Auffassung des Senats können derartige Äußerungen eines Unfall­be­tei­ligten, mit denen dieser einen eigenen Verur­sa­chungs­beitrag einräumt, jedoch als Indiz für ein mögliches Fehlverhalten und Mitverschulden des Erklärenden an dem Unfall gewertet werden. Im vorliegenden Fall ist der Senat davon ausgegangen, dass die Klägerseite eine Mithaftung von 2/3 und den Beklagten von 1/3 treffe.

Quelle: ra-online, OLG Düsseldorf

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