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Landgericht Aachen Urteil12.01.2004

200 Euro Schmerzensgeld für einfaches HWS-Syndrom mit vier ambulanten BehandlungenLG Aachen zum Schmerzensgeld für Verkehr­s­un­fa­l­lopfer bei einfachem HWS-Schleudertrauma mit geringen Beschwerden

Das Landgericht Aachen hat einer bei einem Autounfall verletzten 67-jährigen Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 200 Euro gegen den Unfall­ve­r­ur­sacher zugesprochen. Die Frau hatte durch den Verkehrsunfall ein HWS-Schleudertrauma erlitten und war eine Woche lang arbeitsunfähig krank­ge­schrieben.

Unfallursache und Verlet­zungs­folgen blieben in dem Verfahren unstreitig. Die Klägerin hatte noch am Unfalltag einen Arzt aufgesucht und befand sich zur Behandlung ihrer Verletzung insgesamt fünf Mal in ambulanter ärztlicher Behandlung. Sie war eine Woche erwerbsunfähig krank­ge­schrieben und litt eine weitere Woche unter Schmerzen. Danach hatte sie keine Beschwerden mehr.

Das Gericht hielt für diese Verletzungen ein Schmerzensgeld von 200 Euro für gerechtfertigt und angemessen. Dabei berücksichtigte das Gericht die einwöchige hundert­pro­zentige Erwer­b­s­un­fä­higkeit der Klägerin sowie ihre eine weitere Woche anhaltenden Schmerzen.

Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Verletzungen der Klägerin eindeutig den Grad von Bagatell­be­schwerden überschritten, so dass ein Absehen von Schmerzensgeld nicht in Betracht komme. Die Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs 14.01.1992 (Az. VI ZR 120/91), wonach Bagatell­ver­let­zungen, die nach dem Billig­keits­grundsatz des § 847 BGB (später § 253 BGB) keinen ein Schmerzensgeld recht­fer­ti­genden Schaden darstellen, hielt das Landgericht Aachen nicht für einschlägig.

Quelle: Landgericht Aachen, ra-online (vt/we)

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