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Landgericht Aachen Urteil19.10.2017

Fristlose Kündigung eines Forward-Darlehens seitens der Bank bei Arbeits­lo­sigkeit des Darle­hens­nehmers ist unwirksamVertragsklausel zum Kündigungsrecht der Bank verstößt gegen Wertungen des Rechtes der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen und führt daher zur Unwirksamkeit

Das Landgericht Aachen hat entschieden, dass eine Bank ein Forward-Darlehen bei eingetretener Arbeits­lo­sigkeit des Darle­hens­nehmers nicht ohne weiteres fristlos kündigen darf.

Zwischen den Parteien des zugrunde liegenden Falls wurde ein Forward-Darlehen geschlossen. Dabei wurde ein ordentliches Kündigungsrecht für die Bank vertraglich ausgeschlossen. Diese war gemäß vertraglicher Regelungen nur zur außer­or­dent­lichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt, wobei ebenfalls geregelt wurde, dass ein wichtiger Grund u.a. dann vorliegt, wenn in den Einkommens- oder Vermö­gens­ver­hält­nissen der Darlehensnehmer eine wesentliche Verschlech­terung oder eine erhebliche Vermö­gens­ge­fährdung eintritt.

Beklagter teilt Bank eingetretene Arbeits­lo­sigkeit mit

Mit Schreiben vom Oktober 2015 teilten die Beklagten der klagenden Bank mit, dass der Beklagte arbeitslos geworden sei. Durch die Arbeits­lo­sigkeit hatte sich die Einkom­mens­si­tuation vor Auszahlung des Darlehens im Vergleich zu der Einkom­mens­si­tuation bei Vertragsschluss verschlechtert. Mit Schreiben vom Januar 2016 kündigte die Bank das Darlehen außerordentlich gemäß den Finan­zie­rungs­be­din­gungen.

LG erklärt von der Bank ausgesprochene außer­or­dentliche Kündigung für unwirksam

Das Landgericht Aachen entschied zugunsten der Beklagten und führte zur Begründung aus, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nicht­ab­nah­me­ent­schä­digung der Bank gegen die Beklagten schon dem Grunde nach nicht zustehe, weil die von der Bank ausgesprochene außer­or­dentliche Kündigung des mit den Beklagten geschlossenen Darle­hens­ver­trages unwirksam sei. Die Vertragsklausel verstoße gegen Wertungen des Rechtes der Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen und sei deswegen unwirksam.

Klausel beinhaltet keine Einschränkungen hinsichtlich verwertbarer Sicherheiten

Gemäß § 490 Abs. 1 BGB könne der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets fristlos kündigen, wenn in den Vermö­gens­ver­hält­nissen des Darle­hens­nehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlech­terung eintrete oder einzutreten drohe, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet werde. Letztere Einschränkung finde sich in der verwendeten Klausel jedoch nicht.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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