Dokument-Nr. 7936
Permalink https://urteile.news/
- BB 2009, 1816Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2009, Seite: 1816
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz: Kollege zeigt Kollegin Pornobilder und sagt, dass er solche Bilder auch von ihr machen könneLandesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil27.09.2006, 3 Sa 163/06
- Fristlose Kündigung bei grober sexueller BelästigungArbeitsgericht Lübeck, Urteil02.11.2000, 1 Ca 2479/00
- Außerordentliche Kündigung wegen sexueller Belästigung am ArbeitsplatzBundesarbeitsgericht, Urteil25.03.2004, 2 AZR 341/03
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil04.03.2009
Zeigen eines Handyfotos mit pornographischem Inhalt kann sexuelle Belästigung seinGericht bestätigt Kündigung wegen sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz kann je nach Umfang und Intensität eine fristlose Kündigung oder ordentliche Kündigung rechtfertigen, ohne dass es zuvor einer wirksamen Abmahnung bedarf. Dies gilt auch bei nur verbalen sexuellen Belästigungen (hier: ungewolltes Zeigen pornographischen Bildmaterials und ungewolltes Anbieten von Geschlechtsverkehr). Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Der 1969 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 1991 als Krankenhelferpfleger beschäftigt. Es ist unstreitig bzw. bewiesen, dass der Kläger einer Kollegin auf seinem Handy ein Bild, auf dem eine nackte Frau mit gespreizten Beinen in Nahaufnahme zu sehen war, zeigte. Die Kollegin forderte ihn auf, das Bild sofort wegzunehmen. Eine andere Kollegin rief der zu dem Zeitpunkt alkoholisierte Kläger nachts im Dienst an und sagte unter anderem.: „ … dann nehme ich meinen Schwanz und stecke ihn in dein Loch und spritz ab.“ Die geschockte Kollegin beendete das Telefonat ohne irgendwelche Gegenäußerungen. Nachdem der Arbeitgeber von diesen Vorfällen Kenntnis erlangt hatte, kündigte er das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von 7 Monaten. Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsklage ab. Auf die Berufung des Klägers stellte das Landesarbeitsgericht fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht fristlos, sondern ordentlich zum 31.12.2008 endete.
Richter sehen schwere sexuelle Belästigung
Das Gericht wertete die Handlungen des Klägers als von den betroffenen Frauen erkennbar unerwünschtes Verhalten und damit als sexuelle Belästigung. Unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft aktuell gebotenen und verlangten Wertschätzung dem anderen Geschlecht gegenüber musste der Kläger wissen und respektieren, dass sein zweifelsfrei sexuell motiviertes Auftreten gegenüber seinen Kolleginnen weder gewünscht noch geduldet wird, sondern eine sexuelle Belästigung ist. Aus Sicht des Gerichts wog das sexuell belästigende Verhalten des Klägers schwer, zumal die Beweisaufnahme ergeben hatte, dass der Kläger im Betrieb für seine sexualisierte Sprache gegenüber weiblichem Personal bekannt war. Auch unter Berücksichtigung der langen Betriebszugehörigkeit des Klägers reichte weder eine Abmahnung noch eine Versetzung aus, um auf das vom Kläger an den Tag gelegte Verhalten für alle Betroffenen maßvoll zu reagieren. Dem Arbeitgeber war aber aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und des Fehlens handgreiflicher sexueller Übergriffe die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. Nr. 2/2009 vom 20.05.2009
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7936
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.