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- Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung eines SchwerbehindertenArbeitsgericht Düsseldorf, Urteil01.10.2015, 10 Ca 4027/15
- Nicht zum Bewerbungsgespräch eingeladen - Schwerbehinderter Bewerber hat nicht immer EntschädigungsanspruchArbeitsgericht Kiel, Urteil19.09.2014, öD 2 Ca 1194 c/14
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil09.09.2015
LAG Schleswig-Holstein zur Diskriminierung schwerbehinderter Menschen bei NeueinstellungenSchriftlicher Test ersetzt nicht das Vorstellungsgespräch
Gemäß § 82 Satz 2 SGB IX muss ein öffentlicher Arbeitgeber einen schwerbehinderten Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch einladen, soweit dieser nicht offensichtlich fachlich ungeeignet ist. Dies kann nicht durch einen schriftlichen, für alle Bewerber verbindlichen Auswahltest ersetzt werden. Wird einem schwerbehinderten Bewerber, der das Anforderungsprofil erfüllt, nach nicht bestandenem Test abgesagt, ohne ihn zum Vorstellungsgespräch einzuladen, stellt dies ein Indiz für eine Diskriminierung wegen der Schwerbehinderung dar und kann die Zahlung einer Entschädigung nach sich ziehen. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschieden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beklagte, eine öffentliche Arbeitgeberin, schrieb Ausbildungsplätze im dualen Studium zur Verwaltungsinformatikerin/zum Verwaltungsinformatiker - Diplom (FH) aus. Voraussetzung war ausdrücklich "mindestens vollwertige Fachhochschulreife". Der schwerbehinderte, entsprechend ausgebildete Kläger bewarb sich um den Studienplatz, nahm an dem bereits in der Ausschreibung erwähnten schriftlichen Eignungstest teil und fiel durch. Daraufhin erteilte ihm die Beklagte eine Absage. Der Kläger verlangte von der Beklagten die Zahlung einer Entschädigung, weil er wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden sei.
Fachlich geeigneter schwerbehinderter Bewerber ist vom öffentlichen Arbeitgeber immer zum Vorstellungsgespräch einzuladen
Seine Klage war sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein im Umfang von zwei Bruttomonatsvergütungen erfolgreich. Das Bestehen eines Eingangstests war hier ausweislich der Ausschreibung keine Stellenanforderung, sondern bereits Teil des Auswahlverfahrens. Dabei musste die Beklagte aber § 82 Satz 2 SGB IX beachten. Dieser besagt, dass ein fachlich geeigneter schwerbehinderter Bewerber vom öffentlichen Arbeitgeber immer zum Vorstellungsgespräch einzuladen ist. Er soll etwaige Defizite in einem persönlichen Gespräch ausgleichen können. Unterbleibt die Einladung, wird nach dem Gesetz eine Diskriminierung aufgrund der Schwerbehinderung vermutet. Dies ist im entschiedenen Fall von der Beklagten nicht widerlegt worden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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