15.11.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil12.04.2017

Konkur­renz­tä­tigkeit im Arbeits­ver­hältnis kann zu fristloser Kündigung führenArbeitnehmern ist jegliche Konkur­renz­tä­tigkeit während eines bestehenden Arbeits­verhältnisses untersagt

Wer sich zu 50 % an einem Konkurrenz­unternehmen beteiligt, riskiert die fristlose Kündigung seines Arbeits­verhältnisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Schleswig-Holstein hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits war für die Beklagte - ein Dienst­leis­tungs­un­ter­nehmen insbesondere im Bereich der Telekom­mu­ni­kation - seit 2007 zuletzt als leitender Angestellter mit Prokura zuständig für Logistik und Operations. Daneben beteiligte er sich mit 50 % an einer anderen Gesellschaft im Bereich "Handel, Service und Beratungen im Umfeld von Telekom­mu­ni­kations- und Medien­un­ter­nehmen", ohne dies der Beklagten mitzuteilen. Diese Gesellschaft hat u.a. Aufträge für die Beklagte durchgeführt. Nachdem die Beklagte von der Gesell­schaf­ter­stellung des Klägers Kenntnis erlangt hatte, kündigte sie ihm fristlos, obwohl das Arbeitsverhältnis ohnehin zum Monatsende hätte enden sollen. Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam, da er trotz seines Gesell­schafts­anteils keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäft­s­tä­tigkeit der Gesellschaft gehabt habe.

Fortführung des Arbeits­ver­hält­nisses aufgrund des Fehlverhaltens nicht zumutbar

Die Kündi­gungs­schutzklage war sowohl vor dem Arbeitsgericht Lübeck als auch vor dem Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein erfolglos. Solange das Arbeits­ver­hältnis besteht, ist dem Arbeitnehmer jede Konkur­renz­tä­tigkeit untersagt. Dies gilt auch für die Beteiligung an einem Konkur­ren­z­un­ter­nehmen, wenn dies zu maßgeblichem Einfluss auf den dortigen Geschäfts­betrieb führt. Bei einer 50-Prozent-Beteiligung ist dies der Fall, wenn Beschlüsse der Gesell­schaf­ter­ver­sammlung - wie hier mit Stimmenmehrheit - gefasst werden müssen. Die Gesellschaft, an der der Kläger beteiligt war, stand in Konkurrenz zur Beklagten. Sie hat ihre vergleichbare Dienstleistung nicht nur gegenüber der Beklagten erbracht, sondern sie auch über ihren Inter­ne­t­auftritt am Markt Dritten angeboten. Dass der Kläger den Inhalt des Inter­ne­t­auf­tritts mit Nichtwissen bestreitet, reicht nicht aus. Aufgrund seines gesell­schafts­recht­lichen Einflusses war er in der Lage, sich darüber Kenntnis zu verschaffen. Das Fehlverhalten wog – gerade auch wegen andernfalls möglicherweise zu zahlender Karen­zent­schä­digung für das von der Beklagten nicht mehr gewollte nachver­tragliche Wettbe­wer­bs­verbot – so schwer, dass der Beklagten die Fortführung des Arbeits­ver­hält­nisses auch nur bis zum Monatsende nicht zuzumuten war.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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