23.11.2024
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil07.02.2017

Staus als "Freiberufler" in XING-Profil rechtfertigt keine fristlose Kündigung wegen unerlaubter Konkur­renz­tä­tigkeitFehlerhafte Angabe des aktuellen beruflichen Status ist nicht als Werbung für Konkur­renz­tä­tigkeit zu werten

Die falsche Angabe des beruflichen Staus als "Freiberufler" kann ohne Hinzutreten weiterer Umstände keine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkur­renz­tä­tigkeit rechtfertigen. Dies entschied das Landes­arbeits­gericht Köln.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streifalls war Mitarbeiter einer Steuer­be­ra­ter­kanzlei. Die Parteien vereinbarten im Wege eines Aufhe­bungs­ver­trages die Beendigung ihres Arbeits­ver­hält­nisses mit mehrmonatiger Auslauffrist. Kurz vor Ende des Arbeits­ver­hält­nisses stellte die beklagte Arbeitgeberin fest, dass der Kläger in seinem privaten XING-Profil bereits angegeben hatte, als "Freiberufler" tätig zu sein. Sie sprach die fristlose Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses aus, weil sie hierin eine unzulässige Konkur­renz­tä­tigkeit sah. Aufgrund der überwiegend beruflichen Nutzung des sozialen Netzwerks XING sei davon auszugehen, dass der Kläger hiermit aktiv eine freiberufliche Tätigkeit in Konkurrenz zur Arbeitgeberin beworben und Mandanten habe abwerben wollen.

LAG erklärt außer­or­dentliche Kündigung als rechtsunwirksam

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hat - wie bereits das Arbeitsgericht als Vorinstanz - die außer­or­dentliche Kündigung als rechtsunwirksam angesehen. Einem Arbeitnehmer ist zwar grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestandes des Arbeits­ver­hält­nisses eine Konkur­renz­tä­tigkeit untersagt. Zulässig sind jedoch Handlungen, mit denen eine spätere Konkur­renz­tä­tigkeit nach Ende des Arbeits­ver­hält­nisses lediglich vorbereitet wird. Die Grenze der noch zulässigen Vorbe­rei­tungs­handlung wird erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkur­renz­tä­tigkeit überschritten. Dies kann bei der fehlerhaften Angabe, der - aktuelle - berufliche Status sei "Freiberufler", ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden. Entscheidend war für das Gericht auch, dass der Name der Arbeitgeberin im XING-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und unter der XING-Rubrik "Ich suche" gerade keine Angaben durch den Kläger dahingehend vorgenommen worden waren, dass freiberufliche Mandate gesucht werden.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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