18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 15634

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Urteil28.01.2013Hessisches Landesarbeitsgericht16 Sa 593/12
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Wiesbaden, Urteil17.04.2012, 1 Ca 978/11
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Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil28.01.2013

Konkur­renz­tä­tigkeit kann fristlose Kündigung zur Folge habenArbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers keine Dienste und Leistungen anbieten

Wer als Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber unerlaubt Konkurrenz macht, kann fristlos gekündigt werden. Dies entschied das Hessische Landes­a­r­beits­gericht.

Der 43-jährige Arbeitnehmer des zugrunde liegenden Streitfalls war seit August 2000 bei seinem Arbeitgeber, der einen Betrieb für Abfluss­rohr­sa­nie­rungen führt, als Rohrlei­tungs­monteur beschäftigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war der Arbeitnehmer im August 2007 zunächst im Auftrag seines Arbeitgebers bei einer Kundin, um die Abflussrohre im Bereich Küche und Keller mit einer Spezialkamera zu inspizieren. Einige Tage später kam er zurück und verlegte bei der Kundin neue Abflussrohre zur Behebung des festgestellten Schadens. Dafür verlangte er 900 Euro in bar, die die Kundin auch zahlte. Eine Quittung stellte der Arbeitnehmer nicht aus. Das Geld behielt für sich.

Arbeitnehmer hat arbeits­ver­tragliche Pflichten massiv verletzt

Durch diese Konkur­renz­tä­tigkeit hat der Arbeitnehmer nach Ansicht des Hessischen Landes­a­r­beits­ge­richts seine arbeits­ver­trag­lichen Pflichten massiv verletzt. Ein Arbeitnehmer darf im Marktbereich seines Arbeitgebers Dienste und Leistungen nicht anbieten. Dem Arbeitgeber soll dieser Bereich uneingeschränkt und ohne die Gefahr nachteiliger Beeinflussung durch die eigenen Arbeitnehmer offenstehen.

Vom Arbeitgeber ausgesprochene fristlose Kündigung ist wirksam

Die dem Arbeitnehmer im Juli 2011 ausgesprochene fristlose Kündigung war deshalb nach Ansicht des Hessischen Landes­a­r­beits­ge­richts wirksam und beendete das Arbeits­ver­hältnis mit deren Zugang. Der Arbeitgeber hatte erst wenige Tage vor der Kündigung von dem Vorfall aus dem Jahr 2007 erfahren, als die Kundin bei ihm wegen der Nachbesserung mangelhafter Leistungen des Arbeitnehmers vorsprach.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

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