21.11.2024
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Dokument-Nr. 8449

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Hessisches Landessozialgericht Urteil16.02.2009

Arbeit für die Konkurrenz reduziert Arbeits­lo­sengeldVerletzung arbeits­ver­trag­licher Nebenpflichten rechtfertigt fristlose Kündigung

Wer für ein Konkur­ren­z­un­ter­nehmen tätig wird, verstößt gegen arbeits­ver­tragliche Nebenpflichten. Bei fristloser Kündigung wird Arbeits­lo­sengeld erst nach Ablauf einer Sperrzeit gezahlt. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein Mann aus dem Landkreis Groß-Gerau war von November 1991 bis Mai 2006 bei einer Frankfurter Sicher­heitsfirma als Bereichsleiter tätig. Weil er während dieser Zeit auch für ein Konkur­ren­z­un­ter­nehmen gearbeitet habe, wurde ihm fristlos gekündigt. Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld, stellte aber eine Sperrzeit von 12 Wochen fest. Der Arbeitslose bestritt hingegen eine Vertrags­ver­letzung. Die fristlose Kündigung sei unwirksam. Nach dem vor dem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich sei das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung beendet worden.

Während rechtlich bestehenden Arbeits­ver­hält­nisses ist Konkur­renz­tä­tigkeit untersagt

Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur für Arbeit Recht. Durch seine Tätigkeit für ein Konkur­ren­z­un­ter­nehmen habe der Betriebsleiter gegen seine arbeits­ver­trag­lichen Verpflichtungen verstoßen. Dies rechtfertige eine fristlose Kündigung. Hinsichtlich der Sperrzeit sei es unerheblich, ob sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem arbeits­ge­richt­lichen Verfahren vergleichen. Aufgrund der sozial­ge­richt­lichen Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der entlassene Betriebsleiter während seines Arbeits­ver­hält­nisses auch für eine Sicher­heitsfirma aus Kassel tätig gewesen sei. Dies folge daraus, dass er in einem Alarmprotokoll der Konkurrenzfirma als zu informierende Kontaktperson genannt werde. Auch habe er deren Firmenfahrzeug genutzt und von ihr ein Firmen-Handy erhalten. Die entsprechende Handy-Nummer habe er auf dem Arbeits­lo­sen­geldantrag für eventuelle Rückfragen angegeben. Unerheblich sei, ob die Einsätze für die Konkurrenzfirma unentgeltlich aus reiner Gefälligkeit – wie der Kläger behaupte - erfolgt sind. Denn während des rechtlichen Bestehens des Arbeits­ver­hält­nisses sei einem Arbeitnehmer grundsätzlich jede Konkur­renz­tä­tigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt.

Quelle: ra-online, LSG Hessen

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