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- Amtsgericht Lübeck, Beschluss06.02.2008, 6 Ca 3294/07
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Beschluss20.03.2008
Kündigung von minderjährigen Arbeitnehmern muss gegenüber den Eltern ausgesprochen werdenMinderjähriger kann als Erklärungsbote die Kündigung den Eltern überbringen - Risiko trägt der Arbeitgeber
Wenn Arbeitgeber das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis mit einem Minderjährigen kündigen möchten, müssen sie gegenüber dessen Eltern als seine gesetzlichen Vertreter die Kündigung erklären. Sie können den minderjährigen Arbeitnehmer aber formlos bitten, das Schreiben den Eltern zu übergeben. Der Minderjährige handelt in diesem Fall als Erklärungsbote des Arbeitgebers. Das Risiko, dass das Schreiben den Eltern tatsächlich zugeht, trägt in diesem Fall der Arbeitgeber.
In einem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Lübeck hatte der Arbeitgeber diesbezüglich alles richtig gemacht, sodass der gegen die Kündigung klagenden Auszubildenden wegen fehlender Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe zu bewilligen war. Dies hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein als Beschwerdeinstanz entschieden.
Kündigung eines Minderjährigen muss den Eltern zugehen
Eine Kündigung gegenüber einem Minderjährigen ist nur wirksam, wenn sie gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter (§§ 131, 1626 BGB) ausgesprochen wird. Sie muss den Eltern zugehen (§ 130 Abs. 1 S. 1 BGB). Dabei kann der Arbeitgeber nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts den Minderjährigen formlos bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Der Minderjährige ist dann Erklärungsbote. Das Risiko, dass der Minderjährige das Kündigungsschreiben den Eltern auch tatsächlich zumindest zum Lesen vorlegt, trägt aber der Arbeitgeber.
Es reicht nicht aus, wenn die Eltern von dem Kündigungsschreiben zufällig Kenntnis nehmen
Die an den Minderjährigen gerichtete Kündigung ist selbst dann unwirksam, wenn dessen Eltern die Kündigung zufällig zur Kenntnis nehmen. Schreibt der Arbeitgeber sowohl den Minderjährigen als auch die Eltern in nahezu identischen Schreiben an, ist nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts nur von einer Erklärung an die Eltern auszugehen. Durch das Schreiben an den Minderjährigen wird dieser lediglich über die Kündigung informiert, zumal der Hinweis, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit zu melden und die Aufforderung, die Firmenkleidung zurückzugeben, direkt an den Minderjährigen zu richten sind.
Im Ausgangsfall war die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses inhaltlich nicht zu beanstanden, da sie innerhalb der Probezeit erfolgte. Während der Probezeit durfte der ausbildende Arbeitgeber der Auszubildenden grundsätzlich ohne besonderen Grund kündigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 09.06.2008
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