Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil15.03.2011
LAG Schleswig-Holstein: Nutzung von Kredit- und Tankkarten des Arbeitgebers für private Zwecke unzulässigArbeitnehmer muss Erlaubnis zur Verwendung für private Zwecke beweisen können
Vom Arbeitgeber ausgehändigte Tankkarten und Kredit- oder Kontokarten dürfen regelmäßig nur für dienstliche Zwecke benutzt werden. Eine behauptete Erlaubnis zur Verwendung für private Zwecke muss der Arbeitnehmer beweisen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte im Rahmen seiner Tätigkeit als Disponent von seiner Arbeitgeberin eine Vollmacht für das Firmenkonto nebst Kreditkarte und eine Tankkarte erhalten. Über das Konto des Arbeitgebers kaufte er unter anderem bei Famila ein, erwarb ein privates Flugticket und bestellte Kinderkleider und Haushaltsgegenstände bei einem Versand. Mit der Tankkarte betankte er Fahrzeuge mit fünf verschiedenen Kraftstoffarten im Wert von mehr als 2.000 Euro. Als die Arbeitgeberin diese Ausgaben bemerkte, stellte sie alle Lohnzahlungen ein. Das Arbeitsverhältnis wurde später beendet und die restliche Vergütung in voller Höhe mit Schadensersatzansprüchen verrechnet. Der Kläger hat behauptet, die Arbeitgeberkonten hätten ihm ohne Beschränkung zur freien Verfügung gestanden. Die Arbeitgeberin müsse das Gegenteil beweisen und dürfe nicht mit seinem restlichen Lohn aufrechnen.
Zur Verfügung gestellte Bank- und Tankkarten des Arbeitgebers dient grundsätzlich nur zur Bestreitung von Ausgaben für dienstliche Zwecke
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein haben die Zahlungsklage abgewiesen. Pfändungsfreigrenzen seien hier wegen der vorsätzlichen Handlungen nicht zu beachten. Grundsätzlich dienten einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Bank- und Tankkarten des Arbeitgebers nur zur Bestreitung von Ausgaben für dienstliche Zwecke, auch wenn das nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Wer die Karten darüber hinaus auch für private Zwecke nutze, müsse darlegen und beweisen, dass er hierzu befugt gewesen sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2011
Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online