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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil15.03.2011

LAG Schleswig-Holstein: Nutzung von Kredit- und Tankkarten des Arbeitgebers für private Zwecke unzulässigArbeitnehmer muss Erlaubnis zur Verwendung für private Zwecke beweisen können

Vom Arbeitgeber ausgehändigte Tankkarten und Kredit- oder Kontokarten dürfen regelmäßig nur für dienstliche Zwecke benutzt werden. Eine behauptete Erlaubnis zur Verwendung für private Zwecke muss der Arbeitnehmer beweisen. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte im Rahmen seiner Tätigkeit als Disponent von seiner Arbeitgeberin eine Vollmacht für das Firmenkonto nebst Kreditkarte und eine Tankkarte erhalten. Über das Konto des Arbeitgebers kaufte er unter anderem bei Famila ein, erwarb ein privates Flugticket und bestellte Kinderkleider und Haushalts­ge­gen­stände bei einem Versand. Mit der Tankkarte betankte er Fahrzeuge mit fünf verschiedenen Kraftstoffarten im Wert von mehr als 2.000 Euro. Als die Arbeitgeberin diese Ausgaben bemerkte, stellte sie alle Lohnzahlungen ein. Das Arbeits­ver­hältnis wurde später beendet und die restliche Vergütung in voller Höhe mit Schaden­s­er­satz­ansprüchen verrechnet. Der Kläger hat behauptet, die Arbeit­ge­ber­konten hätten ihm ohne Beschränkung zur freien Verfügung gestanden. Die Arbeitgeberin müsse das Gegenteil beweisen und dürfe nicht mit seinem restlichen Lohn aufrechnen.

Zur Verfügung gestellte Bank- und Tankkarten des Arbeitgebers dient grundsätzlich nur zur Bestreitung von Ausgaben für dienstliche Zwecke

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein haben die Zahlungsklage abgewiesen. Pfändungs­frei­grenzen seien hier wegen der vorsätzlichen Handlungen nicht zu beachten. Grundsätzlich dienten einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellte Bank- und Tankkarten des Arbeitgebers nur zur Bestreitung von Ausgaben für dienstliche Zwecke, auch wenn das nicht ausdrücklich ausgesprochen wurde. Wer die Karten darüber hinaus auch für private Zwecke nutze, müsse darlegen und beweisen, dass er hierzu befugt gewesen sei.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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