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Bundesfinanzhof Urteil11.11.2010

BFH: Tank- und Geschenk­gut­scheine des Arbeitgebers können steuerbefreiter Sachlohn seinSofern Arbeitnehmer Sache lediglich selbst beanspruchen kann, kommt Steuerbefreiung für Sachbezüge in Betracht

Der Bundesfinanzhof hat anlässlich der Frage der einkom­men­steu­er­recht­lichen Behandlung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Geschenk­gut­scheinen erstmals Grundsätze zu der Unterscheidung von Barlohn und einem nach dem Einkom­men­steu­er­gesetz (EStG) bis zur Höhe von monatlich 44 € steuerfreiem Sachlohn aufgestellt.

In den vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfällen hatten Arbeitgeber etwa ihren Arbeitnehmern das Recht eingeräumt, auf ihre Kosten gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer bestimmten Tankstelle bis zu einem Höchstbetrag von 44 Euro monatlich zu tanken oder die Arbeitnehmer hatten anlässlich ihres Geburtstages Geschenkgutscheine einer großen Einzel­han­delskette über 20 Euro von ihrem Arbeitgeber erhalten oder durften mit vom Arbeitgeber ausgestellten Tankgutscheinen bei einer Tankstelle ihrer Wahl 30 Liter Treibstoff tanken und sich die Kosten dafür von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Während die Arbeitgeber diese Zuwendungen jeweils als Sachlohn beurteilten und angesichts der Freigrenze keine Lohnsteuer einbehielten, waren die Finanzämter auf Grundlage von Verwal­tungs­er­lassen von nicht steuerbefreitem Barlohn ausgegangen und hatten entsprechende Lohnsteu­er­haftungs- und Nachfor­de­rungs­be­scheide erlassen. Darin waren sie von den Finanzgerichten bestätigt worden.

Bundesfinanzhof gibt bisherige Rechtssprechung zu steuerfreiem Sachlohn auf

Der Bundesfinanzhof hat dagegen in sämtlichen Streitfällen Sachlohn angenommen, die Vorent­schei­dungen aufgehoben und den Klagen stattgegeben. Die Frage, ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheide sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, nämlich auf Grundlage der arbeits­ver­trag­lichen Vereinbarungen danach, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Die Unterscheidung sei nach der Art des arbeit­ge­ber­seitig zugesagten und daher arbeit­neh­mer­seitig zu beanspruchenden Vorteils selbst und nicht durch die Art und Weise der Erfüllung des Anspruchs zu treffen. Könne der Arbeitnehmer lediglich die Sache selbst beanspruchen, komme eine Steuerbefreiung für Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG in Betracht. Dann sei es auch unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig werde, oder dem Arbeitnehmer gestatte, auf seine Kosten die Sachen bei einem Dritten zu erwerben. Deshalb lägen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbinde, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Seine bisher anders lautende Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof ausdrücklich aufgegeben (vgl. Urteil vom 27. Oktober 2004 VI R 51/03).

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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