21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil02.11.2017

Stelle einer kommunalen Gleich­stellungs­beauftragten darf ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werdenKeine Entschädigung für männlichen Stellenbewerber

In Schleswig-Holstein darf die Stelle einer kommunalen Gleich­stellungs­beauftragten ausschließlich für Frauen ausgeschrieben werden, ohne dass ein nicht zum Zuge gekommener männlicher Bewerber eine Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleich­behandlungs­gesetz (AGG) verlangen kann. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein wie zuvor schon das Arbeitsgericht Lübeck entschieden.

Der beklagte Kreis hatte die Stelle einer kommunalen Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten ausgeschrieben. Hierauf bewarb sich der Kläger. Ihm wurde vom beklagten Kreis unter Berufung auf eine Auskunft des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung abgesagt, da nur Frauen die Funktion einer Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten im öffentlichen Dienst ausüben könnten. Dies sah der Kläger nicht ein und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG in Höhe des dreifachen Monats­ver­dienstes wegen geschlechts­s­pe­zi­fischer Diskriminierung im Bewer­bungs­ver­fahren. Das weibliche Geschlecht stelle für die in der Stellenausschreibung ausgewiesenen von der Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten zu erbringenden Tätigkeiten keine wesentliche berufliche Anforderung dar. Das gesell­schaftliche Rollen­ver­ständnis habe sich geändert.

Gesetzliche Grundlagen in Schleswig-Holstein sehen nur weibliche Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte vor

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein wies die Klage ab. Zwar wurde der Kläger im Sinne von § 7 Abs. 1 AGG wegen seines Geschlechts benachteiligt, weil er als männlicher Bewerber keine Chance hatte, die ausgeschriebene Stelle als kommunale Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte zu erhalten. Die Benachteiligung war aber gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig, weil die gesetzlichen Grundlagen in Schleswig-Holstein (§ 2 Abs. 3 Satz 1 Kreisordnung und Gleich­stel­lungs­gesetz Schleswig-Holstein) nur weibliche Gleich­stel­lungs­be­auf­tragte vorsehen. Dies ergibt sich aus der Geset­zes­sys­tematik und den Geset­zes­ma­te­rialien. Die Vorschriften dienen der Beseitigung nach wie vor vorhandener struktureller Nachteile von Frauen und sind mit dem Grundgesetz sowie dem Unionsrecht trotz erheblicher Nachteile für die formal benachteiligten Männer vereinbar. Im Übrigen ist das weibliche Geschlecht für einen wesentlichen Teil der Tätigkeiten einer Gleich­stel­lungs­be­auf­tragten unverzichtbare Voraussetzung.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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