18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil08.12.2009

Anfechtung eines Aufhe­bungs­ver­trages bei Vorwurf der Heimbewohner-Misshandlung nicht erlaubtErwägung fristloser Kündigung durch Arbeitgeber gerechtfertigt

Eine Altenpflegerin kann einen abgeschlossenen Aufhe­bungs­vertrag dann nicht wegen voraus­ge­gangener Androhung einer außer­or­dent­lichen Kündigung anfechten, wenn der Arbeitgeber aufgrund von detaillierten Vorwürfen mehrerer Mitarbeiter nach Recherchen und nach Anhörung der Pflegekraft davon ausgegangen ist, sie habe Heimbewohner misshandelt und beschimpft und er deshalb eine fristlose Kündigung in Erwägung gezogen hat. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall war die 1948 geborene Klägerin seit 1999 in dem von der Beklagten betriebenen Alten- und Pflegeheim als Pflegekraft beschäftigt. Nachdem die Pflege­dienst­leiterin im Februar 2008 von Anschuldigungen über die Klägerin (gewaltsames Füttern und Zähneputzen, Zufügen von Hämatomen durch grobe Pflege­hand­lungen, Beleidigungen: „blöde Kuh“, „stirb doch endlich“) Kenntnis erlangte, befragte sie hierzu mehrere Pflegekräfte und hörte im Anschluss die Klägerin in einem Perso­nal­ge­spräch zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen an. Der Personalleiter hielt der Klägerin vor, dass der Verdacht bestehe, sie verletze ihr im Nachtdienst anvertraute Schutzbefohlene durch physische und psychische Gewalt. Die Klägerin stritt die Vorwürfe ab.

Klägerin fechtet zuvor unter­schriebenen Aufhe­bungs­vertrag an

Der Personalleiter kündigte ihr den Ausspruch einer fristlosen Kündigung an. Als Alternative bot er ihr den Abschluss eines Auflö­sungs­ver­trages an. Die Klägerin stimmte zu, wartete, bis der Vertrag vorbereitet war und unterschrieb ihn sodann. Zwei Tage später focht sie den Auflösungsvertrag wegen wider­recht­licher Drohung mit einer außer­or­dent­lichen Kündigung an.

Klägerin nicht zum Abschluss des Auflö­sungs­ver­trages unter wider­recht­licher Androhung fristloser Kündigung genötigt

Das Arbeitsgericht wies die Anfech­tungsklage ab. Die Berufung der Klägerin hatte vor dem Landes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass die Beklagte sie zum Abschluss des Auflö­sungs­ver­trages unter wider­recht­licher Androhung einer fristlosen Kündigung genötigt habe. Vielmehr habe die Beklagte aufgrund ihres Kenntnisstandes bei dem von ihr durch Befragungen ermittelten Sachverhalt eine außer­or­dentliche Kündigung ernsthaft in Erwägung ziehen dürfen. Dass die Vorwürfe tatsächlich zutreffen, müsse im Anfech­tungs­prozess nicht vom Arbeitgeber bewiesen werden.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

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