21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil15.02.2011

Übergriffe auf Schutzbefohlene durch Mitarbeiter – Kündigung einer Bereichs­leiterin von Wohngruppen für Kinder und Jugendliche unwirksamVerletzung der Kontroll­pflichten seitens der Bereichs­leiterin nicht nachweisbar

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf hat die Kündigung einer Bereichs­leiterin von Wohngruppen für Kinder und Jugendliche wegen Übergriffen auf Schutzbefohlene durch Mitarbeiter für unwirksam erklärt. Eine Verletzung der Kontroll­pflichten konnte nicht nachgewiesen werden. Daher hätte der Kündigung zunächst eine Abmahnung vorausgehen müssen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls war seit dem 1. April 1993 zunächst als Psychologin und ab 2005 als Bereichs­leiterin für 5 Wohngruppen mit 40 Mitarbeitern für die Beklagte, eine gemeinnützige Kinder- und Jugend­hil­fe­ein­richtung tätig. Die Betreuung in einer Wohngruppe orientierte sich an einem so genannten „Intra-act-plus-Konzept“. Dieses sieht als Reaktion auf fremd­ag­gressives Verhalten differenzierte Belohnungs- und Bestra­fungstypen vor. Im Rahmen dieses Konzepts kam es im April und Mai 2008 zu massiven Übergriffen und Misshandlungen anvertrauter Schutz­be­fohlener durch Mitarbeiter der Beklagten. An diesen Übergriffen war die Klägerin nicht beteiligt. Die Beklagte hat der Klägerin aber vorgeworfen, ihren Kontroll­pflichten als zuständiger Bereichs­leiterin nicht nachgekommen zu sein, um die „erzieherischen“ Grenz­über­schrei­tungen zu unterbinden. Sie habe nach dem Vortrag der Beklagten zudem jedenfalls zunächst Kenntnis von den Vorfällen gehabt, ohne die Geschäfts­leitung zu informieren. Spätestens am 26. Mai 2008 informierte die Klägerin die damalige Geschäfts­führung. Die mittlerweile neue Geschäfts­führung der Beklagten hat die Vorfälle im August 2009 untersucht und als Ergebnis die Klägerin mit Schreiben vom 30. September 2009 fristlos, hilfsweise mit sozialer Auslauffrist zum 31. März 2010 gekündigt.

Vor Ausspruch der Kündigung hätte Abmahnung erfolgen müssen

Wie schon erstinstanzlich das Arbeitsgericht Düsseldorf hat das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf im Berufungs­ver­fahren der Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung stattgegeben. Der Klägerin konnte nicht nachgewiesen werden, dass sie vor Unterrichtung der damaligen Geschäfts­leitung positive Kenntnis von den Vorfällen hatte. Ob sie gegen ihre Kontroll­pflichten verstieß, ließ das Landes­a­r­beits­gericht offen. Es hätte insoweit vor Ausspruch einer Kündigung einer Abmahnung bedurft. Der parallel gestellte Weiter­be­schäf­ti­gungs­antrag dagegen wurde zurückgewiesen. Die Weiter­be­schäf­tigung der Klägerin ist derzeit aufgrund einer inzwischen ergangenen öffentlich-rechtlichen Auflage des Landschafts­verbands Rheinland an die Beklagte, die Klägerin bis zum Abschluss der straf­recht­lichen Ermittlungen nicht zu beschäftigen, rechtlich nicht möglich.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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