22.11.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil18.12.2001

Außer­or­dentliche Kündigung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch

Der dringende Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Schülers durch seinen Lehrer rechtfertigt eine außer­or­dentliche Kündigung. Das hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Der Kläger arbeitete zuletzt als Lehrkraft in Förderschulen und unterrichtete Werken und Schwimmen. Einer seiner Schüler war der lernbehinderte 13-jährige D.K., gegen dessen Vater 1999/2002 ein straf­recht­liches Ermittlungs-verfahren wegen sexuellen Missbrauchs seines Sohnes lief. Dieser Schüler erstellte Zeichnungen über Geschehen mit sexuellem Inhalt im Zusammenhang mit dem Unterricht des Klägers und berichtete dann seiner Mutter über derartige Vorfälle zwischen ihm und dem Lehrer. Die Schule wurde eingeschaltet und kündigte das Arbeits­ver­hältnis nach weiteren Ermittlungen und Befragungen von Mitschülern fristlos, obwohl es keine direkten Zeugen für die behaupteten Vorfälle gab. Vier Jahre vorher hatte der Kläger bereits einmal eine außer­or­dentliche Kündigung wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutz­be­fohlenen erhalten, die aber aus formellen Gründen gerichtlich für unwirksam erklärt wurde.

Das Arbeitsgericht Elmshorn sah auch diese Kündigung als unwirksam an. Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig - Holstein hob das Urteil auf und bestätigte die Kündigung.

Der Grundsatz der Unschulds­ver­mutung verbiete nicht den Ausspruch einer Verdachts­kün­digung. Bei einem dringenden Tatverdacht rechtfertige der dadurch entstehende Vertrau­ens­verlust eine außer­or­dentliche Kündigung. Es gehe nicht um die Frage der tatsächlichen Schuld oder Unschuld . Aus den Bildern, den Erläuterungen des behinderten Schülers und den von Schülern und Lehrern bestätigten Rahmen­be­din­gungen ergebe sich trotz einiger Wider­sprüch­lich­keiten ein dringender Tatverdacht, der die Kündigung angesichts des wiederholten Vorwurfs rechtfertige.. Der Arbeitgeber sei insoweit nicht verpflichtet gewesen, ein eigenes Glaub­wür­dig­keits­gut­achten bzgl. der Angaben des Schülers einzuholen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Schleswig-Holstein vom 16.05.2002

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