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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil31.08.2021

Ordentliche Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen erheblicher Verspätungen an vier auf­einander­folgenden ArbeitstagenAbmahnung wegen fehlende, Unrechts­bewusstseins nicht erforderlich

Kommt eine Arbeitnehmerin an vier auf­einander­folgenden Arbeitstagen teilweise erheblich zur spät zur Arbeit, so rechtfertigt dies die ordentliche Kündigung des Arbeits­verhältnisses. Fehlt der Arbeitnehmerin zudem das Unrechts­be­wusstsein, so bedarf es keiner vorherigen Abmahnung. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Schleswig-Holstein entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2019 wurde eine bei einem Sozialgericht in Schleswig-Holstein beschäftigte Service­an­ge­stellte ordentlich gekündigt, weil sie an vier aufein­an­der­fol­genden Arbeitstagen teilweise erheblich zu spät zur Arbeit kam. Die Angestellte war in der Poststelle eingesetzt und an ihren Arbeitstagen dort die einzige Mitarbeiterin. Sie begründete die Verspätungen unter anderem mit Schlafmangel. Gegen die Kündigung erhob die Angestellte Klage. Das Arbeitsgericht Flensburg wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Angestellten.

Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung wegen verspäteter Arbeitsaufnahme

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die wiederholten Verspätungen der Klägerin bei der Arbeitsaufnahme rechtfertigen eine ordentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses. Sie habe ihre Verpflichtung zum pünktlichen Arbeitsantritt verletzt. Soweit die Klägerin einen Schlafmangel anführte, sei dies ihren privaten Lebensumständen zuzurechnen und könne die Pflicht­ver­letzung nicht beseitigen.

Abmahnung wegen fehlendem Unrechts­be­wusstseins nicht erforderlich

Einer Abmahnung habe es nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts nicht bedurft. Denn die Klägerin sei ersichtlich nicht ernsthaft gewillt gewesen, sich Vertragsgerecht zu verhalten. Dafür sprechen zunächst die massiven Verspätungen der Klägerin an vier aufein­an­der­fol­genden Arbeitstagen. Obwohl sie bereits nach der ersten Verspätung in einem Gespräch auf die Pflicht­ver­letzung hingewiesen wurde, habe sie keine Maßnahmen ergriffen, um ein erneutes Verschlafen zu verhindern. Zudem habe sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, es sei nicht so schlimm und führe nicht zu betrieblichen Störungen, wenn die Post einmal liegen bleibe. Dies zeige erkennbar fehlendes Unrechts­be­wusstsein.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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