03.12.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil01.12.2015

Kameramann kann als Arbeitnehmer einer Rundfunkanstalt trotz Selbstverleih über Arbeit­neh­mer­verleih-GmbH angesehen werdenKameramann als Geschäftsführer der Arbeit­neh­mer­verleih-GmbH kann jedoch nicht selbst verliehen werden

Ein Kameramann kann als Arbeitnehmer einer Rundfunkanstalt gelten, obwohl er sich selbst über eine Arbeit­neh­mer­verleih-GmbH verliehen hat. Der Verleih ist deswegen unerheblich, da der Kameramann als Geschäftsführer der Arbeit­neh­mer­verleih-GmbH sich nicht verleihen darf. Weiß dies die Rundfunkanstalt, kann sie sich zudem nicht auf den Arbeit­neh­mer­verleih berufen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Schleswig-Holstein hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Kameramann war seit 1996 freiberuflich für eine Rundfunkanstalt tätig. Da die Einsatzzeit eines freien Kameramann aufgrund einer internen Vorschrift auf maximal 60 Tage im Jahr begrenzt war, gründete der Kameramann im Jahr 2000 auf Vorschlag des damaligen Produk­ti­o­nschefs der Rundfunkanstalt eine Arbeit­neh­mer­verleih-GmbH, wurde deren Geschäftsführer und verlieh sich als Arbeitnehmer an die Rundfunkanstalt. Da der Kameramann seit September 2007 fast ausschließlich für die Rundfunkanstalt tätig war und seine Arbeit auch nicht frei gestalten konnte, vertrat er die Meinung für die Rundfunkanstalt als Arbeitnehmer tätig zu sein. Da diese das anders sah, erhob der Kameramann schließlich Klage. Das Arbeitsgericht Kiel wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Kameramanns.

Kameramann als Arbeitnehmer der Rundfunkanstalt

Das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein entschied zu Gunsten des Kameramanns und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Der Kameramann sei aufgrund der Dauer, des Umfangs und der Art seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer der Rundfunkanstalt anzusehen gewesen. Dabei habe es keine Rolle gespielt, dass sich der Kameramann verliehen hat.

Geschäftsführer einer Arbeit­neh­mer­verleih-GmbH kann nicht verliehen werden

Eine Arbeitnehmerüberlassung setzte voraus, so das Landes­a­r­beits­gericht, dass die zur Arbeitsleistung überlassene Person Arbeitnehmer des Verlei­hun­ter­nehmens sei. Der Kameramann sei jedoch nicht Arbeitnehmer der Arbeit­neh­mer­verleih-GmbH gewesen, sondern deren Geschäftsführer. Er habe somit nicht verliehen werden können.

Unzulässiges Berufen der Rundfunkanstalt auf Arbeit­neh­mer­über­lassung

Die Rundfunkanstalt habe nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts zudem nicht davon ausgehen dürfen, dass der Kameramann im Rahmen einer Arbeit­neh­mer­über­lassung für ihr tätig sei. Denn die zuständigen Mitarbeiter der Rundfunkanstalt haben gewusst, dass der Kameramann als Geschäftsführer der Arbeit­neh­mer­verleih-GmbH sich nicht selbst habe verleihen dürfen. Ziel dieser Konstruktion sei es ohnehin gewesen die Schutz­vor­schriften des Arbeitsrechts zum Nachteil des Kameramanns zu umgehen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (vt/rb)

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