21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil06.07.2010

Kündigung eines Schwer­be­hin­derten: Pflicht, innerhalb von 3 Wochen den Arbeitgeber über Schwer­be­hin­der­te­n­antrag zu informierenZum Sonder­kün­di­gungs­schutz für Schwer­be­hinderte

Wusste der Arbeitgeber nichts von einer Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft oder einem Neuantrag auf Feststellung einer Schwer­be­hin­derung, muss ihm der schwer­be­hinderte Arbeitnehmer dieses innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer Kündigung mitteilen. Geschieht dieses nicht, kann er sich nicht auf den besonderen Kündi­gungs­schutz berufen. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein mit entschieden.

Im Betrieb des Arbeitgebers kam es nach Vereinbarungen anhand eines Punkteschemas Ende 2008 zum Abschluss eines Inter­es­se­n­aus­gleichs mit Namensliste für Kündigungen. Auf ihr steht auch die Klägerin. Ihr war bereits früher ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 zuerkannt worden, was im Betrieb nicht bekannt und auch nicht offensichtlich war. Noch während der laufenden Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat hatte sie einen neuen Antrag auf Anerkennung als Schwer­be­hinderte gestellt, dieses aber nicht mitgeteilt.

Erst in der Kündigungsklage erfolgte die Mitteilung über Antragstellung auf Anerkennung als Schwer­be­hinderte

Das geschah erstmalig mit der Kündi­gungs­schutzklage, die zwar noch rechtzeitig bei Gericht einging, aber dem Arbeitgeber erst knapp vier Wochen nach Ausspruch der Kündigung zugestellt wurde. Kurze Zeit später wurde der Klägerin ein Grad der Behinderung von 50 zugesprochen. Sie hat sich angesichts dessen auf den besonderen Kündigungsschutz sowie darauf zurück­zu­führende Fehler in der sozialen Auswahl berufen.

Gerichte: Mitteilung von der beantragten Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft erfolgte zu spät

Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Kündi­gungs­schutzklage abgewiesen. Die Klägerin habe ihrem Arbeitgeber zu spät Mitteilung von der beantragten Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft gemacht. Dieser habe erst nach Ablauf von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erfahren, dass ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderung existiere. Das sei zu spät. Die Klägerin könne sich nun nicht mehr auf den Sonderkündigungsschutz für Schwer­be­hinderte und damit zusam­men­hängende Auswahlfehler berufen.

Revision eingelegt

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Unter dem Aktenzeichen 2 AZR 463/10 wird beim Bundes­a­r­beits­gericht das Revisi­ons­ver­fahren geführt.

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein

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