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- ArbR 2017, 95Zeitschrift: Arbeitsrecht Aktuell (ArbR), Jahrgang: 2017, Seite: 95
- ArbRB 2017, 74Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2017, Seite: 74
- AuA 2017, 490Zeitschrift: Arbeit und Arbeitsrecht (AuA), Jahrgang: 2017, Seite: 490
- BB 2017, 244Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2017, Seite: 244
- FA 2017, 89Zeitschrift: Fachanwalt Arbeitsrecht (FA), Jahrgang: 2017, Seite: 89
- GWR 2017, 85Zeitschrift: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR), Jahrgang: 2017, Seite: 85
- NJW 2017, 684Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 684
- NJW-Spezial 2017, 115Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 115
- NZA 2017, 304Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2017, Seite: 304
- ZTR 2017, 186Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR), Jahrgang: 2017, Seite: 186
- Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil02.07.2014, 14 Ca 6190/13
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil16.09.2015, 17 Sa 48/14
Bundesarbeitsgericht Urteil22.09.2016
BAG: Schwerbehinderter Arbeitnehmer hat grundsätzlich drei Wochen nach Kündigung Zeit sich auf Schwerbehinderung zu berufenRecht zur Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes für Schwerbehinderte unterliegt Verwirkung
Das Recht eines Arbeitnehmers sich als Schwerbehinderter auf den Sonderkündigungsschutz des § 168 SGB IX zu berufen, unterliegt der Verwirkung. Das Recht wird grundsätzlich nicht verwirkt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwerbehinderung geltend macht. Die Drei-Wochen-Frist ergibt sich aus § 4 Satz 2 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall sprach eine Arbeitgeberin gegenüber einem Arbeitnehmer im August 2013 eine fristlose Kündigung wegen behaupteter erheblicher Pflichtverletzungen aus. Der Arbeitnehmer hatte zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund einer Leukämie-Erkrankung einen Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt. Diesen Umstand teilte er der Arbeitgeberin einige Tage nach Erhalt der Kündigung mit und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz für Schwerbehinderte. Da das Integrationsamt nicht seine Zustimmung zur Kündigung erteilt hatte, hielt der Arbeitnehmer die Kündigung für unwirksam und erhob daher Kündigungsschutzklage. Der Arbeitnehmer wurde im September 2013 als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Stuttgart und dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg erfolg. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.
Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund fehlender Zustimmung des Integrationsamtes
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitgeberin zurück. Die Kündigung sei unwirksam gewesen, da nicht die Zustimmung des Integrationsamtes gemäß § 85 SGB IX (neu: § 168 SGB IX) vorlag. Der Arbeitnehmer habe zum Zeitpunkt der Kündigung als schwerbehinderter Mensch gegolten.
Keine Verwirkung des Rechts auf Sonderkündigungsschutz
Der Arbeitnehmer habe sein Recht zur Geltendmachung des Sonderkündigungsschutzes nicht verwirkt, so das Bundesarbeitsgericht. Es sei von einer Verwirkung auszugehen, wenn der Arbeitgeber von der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch keine Kenntnis habe und der Arbeitnehmer sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber auf seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft berufe. Als Maßstab für die Rechtzeitigkeit gelte grundsätzlich die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG. Da der Arbeitnehmer in dieser Zeit entscheiden müsse, ob er gegen die Kündigung vorgehe wolle, stehe ihm dieser Zeitraum grundsätzlich auch für die Entscheidung zur Verfügung, ob er sich auf eine dem Arbeitgeber noch nicht bekannte Schwerbehinderteneigenschaft berufen möchte. So habe der Fall hier gelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.05.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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