18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 25855

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Urteil22.09.2016Bundesarbeitsgericht2 AZR 700/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbR 2017, 95Zeitschrift: Arbeitsrecht Aktuell (ArbR), Jahrgang: 2017, Seite: 95
  • ArbRB 2017, 74Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2017, Seite: 74
  • AuA 2017, 490Zeitschrift: Arbeit und Arbeitsrecht (AuA), Jahrgang: 2017, Seite: 490
  • BB 2017, 244Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2017, Seite: 244
  • FA 2017, 89Zeitschrift: Fachanwalt Arbeitsrecht (FA), Jahrgang: 2017, Seite: 89
  • GWR 2017, 85Zeitschrift: Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (GWR), Jahrgang: 2017, Seite: 85
  • NJW 2017, 684Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2017, Seite: 684
  • NJW-Spezial 2017, 115Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2017, Seite: 115
  • NZA 2017, 304Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2017, Seite: 304
  • ZTR 2017, 186Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR), Jahrgang: 2017, Seite: 186
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil02.07.2014, 14 Ca 6190/13
  • Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil16.09.2015, 17 Sa 48/14
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil22.09.2016

BAG: Schwer­be­hin­derter Arbeitnehmer hat grundsätzlich drei Wochen nach Kündigung Zeit sich auf Schwer­be­hin­derung zu berufenRecht zur Geltendmachung des Sonder­kündigungs­schutzes für Schwer­be­hinderte unterliegt Verwirkung

Das Recht eines Arbeitnehmers sich als Schwer­be­hin­derter auf den Sonder­kündigungs­schutz des § 168 SGB IX zu berufen, unterliegt der Verwirkung. Das Recht wird grundsätzlich nicht verwirkt, wenn der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung die Schwer­be­hin­derung geltend macht. Die Drei-Wochen-Frist ergibt sich aus § 4 Satz 2 des Kündigungs­schutz­gesetzes (KSchG). Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sprach eine Arbeitgeberin gegenüber einem Arbeitnehmer im August 2013 eine fristlose Kündigung wegen behaupteter erheblicher Pflicht­ver­let­zungen aus. Der Arbeitnehmer hatte zu diesem Zeitpunkt bereits aufgrund einer Leukämie-Erkrankung einen Antrag auf Feststellung der Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft gestellt. Diesen Umstand teilte er der Arbeitgeberin einige Tage nach Erhalt der Kündigung mit und berief sich auf den Sonderkündigungsschutz für Schwer­be­hinderte. Da das Integrationsamt nicht seine Zustimmung zur Kündigung erteilt hatte, hielt der Arbeitnehmer die Kündigung für unwirksam und erhob daher Kündi­gungs­schutzklage. Der Arbeitnehmer wurde im September 2013 als schwer­be­hin­derter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 70 anerkannt. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Stuttgart und dem Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg erfolg. Dagegen richtete sich die Revision der Arbeitgeberin.

Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund fehlender Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitgeberin zurück. Die Kündigung sei unwirksam gewesen, da nicht die Zustimmung des Integra­ti­o­nsamtes gemäß § 85 SGB IX (neu: § 168 SGB IX) vorlag. Der Arbeitnehmer habe zum Zeitpunkt der Kündigung als schwer­be­hin­derter Mensch gegolten.

Keine Verwirkung des Rechts auf Sonder­kün­di­gungs­schutz

Der Arbeitnehmer habe sein Recht zur Geltendmachung des Sonder­kün­di­gungs­schutzes nicht verwirkt, so das Bundes­a­r­beits­gericht. Es sei von einer Verwirkung auszugehen, wenn der Arbeitgeber von der Eigenschaft als schwer­be­hin­derter Mensch keine Kenntnis habe und der Arbeitnehmer sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber auf seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft berufe. Als Maßstab für die Rechtzeitigkeit gelte grundsätzlich die Drei-Wochen-Frist des § 4 Satz 1 KSchG. Da der Arbeitnehmer in dieser Zeit entscheiden müsse, ob er gegen die Kündigung vorgehe wolle, stehe ihm dieser Zeitraum grundsätzlich auch für die Entscheidung zur Verfügung, ob er sich auf eine dem Arbeitgeber noch nicht bekannte Schwer­be­hin­der­te­nei­gen­schaft berufen möchte. So habe der Fall hier gelegen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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