21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.12.2018

Kündigung eines schwer­be­hin­derten Menschen wegen ausgebliebener sofortiger Unterrichtung der Schwer­behinderten­vertretung nicht grundsätzlich unwirksamFrist für Stellungnahme der Schwer­behinderten­vertretung richtet sich nach den für Betriebs­rats­anhörungen geltenden Grundsätzen

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass die Kündigung des Arbeits­verhältnisses eines schwer­be­hin­derten Menschen nicht allein deshalb unwirksam ist, weil der Arbeitgeber die Schwer­behinderten­vertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündi­gungs­absicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungs­entschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.

Die Beklagte beantragte im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses der einem schwer­be­hin­derten Menschen gleich­ge­stellten Klägerin. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Februar 2017. Mit Schreiben vom 7. bzw. 15. März 2017 hörte die Beklagte den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zu ihrer Beendi­gungs­absicht an und kündigte am 24. März 2017 das Arbeits­ver­hältnis der Klägerin zum 30. September 2017. Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündi­gungs­schutzklage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundes­a­r­beits­ge­richts das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung für BAG nicht abschließend möglich - Rückweisung der Sache an das Berufungs­gericht

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied, dass die Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses eines schwer­be­hin­derten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung ausspricht, zwar grundsätzlich gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam ist. Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung richten sich aber nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG). Das Berufungs­gericht hat nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts zu Unrecht angenommen, dass die Kündigung nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a.F. unwirksam sei, weil die Beklagte die Schwer­be­hin­der­ten­ver­tretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt habe. Das Bundes­a­r­beits­gericht konnte anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26819

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI