Dokument-Nr. 26819
Permalink https://urteile.news/
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil14.12.2018, 5 Sa 458/17
- BAG: Schwerbehinderter Arbeitnehmer hat grundsätzlich drei Wochen nach Kündigung Zeit sich auf Schwerbehinderung zu berufenBundesarbeitsgericht, Urteil22.09.2016, 2 AZR 700/15
- Kein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung eines SchwerbehindertenArbeitsgericht Düsseldorf, Urteil01.10.2015, 10 Ca 4027/15
Bundesarbeitsgericht Urteil13.12.2018
Kündigung eines schwerbehinderten Menschen wegen ausgebliebener sofortiger Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung nicht grundsätzlich unwirksamFrist für Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richtet sich nach den für Betriebsratsanhörungen geltenden Grundsätzen
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen nicht allein deshalb unwirksam ist, weil der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung entgegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) nicht unverzüglich über seine Kündigungsabsicht unterrichtet oder ihr das Festhalten an seinem Kündigungsentschluss nicht unverzüglich mitgeteilt hat.
Die Beklagte beantragte im Dezember 2016 die behördliche Zustimmung zu einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellten Klägerin. Das Integrationsamt erteilte die Zustimmung mit Bescheid vom 20. Februar 2017. Mit Schreiben vom 7. bzw. 15. März 2017 hörte die Beklagte den Betriebsrat sowie die Schwerbehindertenvertretung zu ihrer Beendigungsabsicht an und kündigte am 24. März 2017 das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 30. September 2017. Die Vorinstanzen haben der dagegen gerichteten Kündigungsschutzklage stattgegeben. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesarbeitsgerichts das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Beurteilung der Wirksamkeit der Kündigung für BAG nicht abschließend möglich - Rückweisung der Sache an das Berufungsgericht
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen, die ein Arbeitgeber ohne Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, zwar grundsätzlich gemäß § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX in der vom 30. Dezember 2016 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (seit dem 1. Januar 2018: § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) unwirksam ist. Der erforderliche Inhalt der Anhörung und die Dauer der Frist für eine Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung richten sich aber nach den für die Anhörung des Betriebsrats geltenden Grundsätzen (§ 102 BetrVG). Das Berufungsgericht hat nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts zu Unrecht angenommen, dass die Kündigung nach § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX a.F. unwirksam sei, weil die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung erst nach Abschluss des Verfahrens vor dem Integrationsamt und nach Anhörung des Betriebsrats beteiligt habe. Das Bundesarbeitsgericht konnte anhand der bisher getroffenen Feststellungen die Wirksamkeit der Kündigung nicht abschließend beurteilen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2018
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil26819
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.