Der Kläger war bei dem Beklagten als Kraftfahrer und Monteur angestellt. Dieser kündigte ihm mit Kündigungsschreiben fristlos. Das Schreiben hat der Beklagte – genauso wie die der Kündigung vorausgegangene schriftliche Abmahnung – nicht selbst unterzeichnet, sondern durch eine Mitarbeiterin unterschreiben lassen. Diese hat vor ihrer Namensunterzeichen jeweils das Kürzel „i. A.“ (in Auftrag) gesetzt. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mainz entschied, dass dies nicht dem Schriftformerfordernis der Kündigung gemäß § 623 Satz 1 BGB gerecht werde. Deshalb sei die Kündigung rechtlich nicht wirksam geworden. Damit bestätigte das LAG das zuvor ergangene erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz.
Die Unterzeichnung durch die Mitarbeiterin des Beklagten wäre dann ausreichend gewesen, so das Gericht, wenn sie aus Sicht eines objektiven Dritten als Vertreterin des Beklagten gehandelt hätte. Hierzu hätte gehört, dass die Kündigungserklärung im Namen des Vertretenen abgegeben worden sei. Ein solches Vertreterhandeln sei im zu beurteilenden Sachverhalt aber nicht erkennbar.
Vielmehr habe die Mitarbeiterin des Beklagten nicht wie bei einem Vertretungsverhältnis üblich mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet, sondern mit dem Zusatz „i. A.“ Hierdurch würde ausdrücklich auf ein Auftragsverhältnis hingewiesen. Bei einem solchen Verhältnis handele der Auftragnehmer nicht im eigenen, sondern im fremden Namen. Dies aber führe dazu, dass ein gesetzliches Schriftformerfordernis, das vom Auftraggeber zu beachten sei, von vornherein nicht erfüllt werden könne. Denn der Beauftragte handele im fremden Namen und unterzeichne mit seinem eigenen Namen.
Wenn der Auftraggeber also der Erklärungsberechtigte sei, fehle es bei Unterzeichnung durch den Auftragnehmer immer an der eigenhändigen Unterschrift des Berechtigten. Diese Ausgangssituation und ihre rechtliche Beurteilung sei mit jenen Fällen vergleichbar, in denen ein Rechtsanwalt mit dem Anwaltskollegen das Rechtsmittel einlegen wolle. Auch in diesen Fällen sei anerkannt, dass die Rechtsmittelerklärung mit dem Zusatz „i. A.“ der auch in diesem Zusammenhang gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform nicht genüge.
Dafür, dass im zu entscheidenden Fall trotz des ausdrücklichen Zusatzes „i. A.“ die Kündigungserklärung in Vertretung des Beklagten abgegeben worden sei, fehlten hinreichende Anhaltpunkte. Als ein solcher Anhaltspunkt wäre erwägenswert gewesen, dass im Geschäftsverkehr ein Vertretungsverhältnis oft nicht konsequent von einem Auftragsverhältnis unterschieden werde. Dies rechtfertige es allerdings nicht, im Streitfall auf diese Differenzierung zu verzichten. Vielmehr müssten weitere konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall gegeben sein, die für einen objektiven Erklärungsempfänger, der an der Stelle des tatsächlichen Erklärungsempfängers stehe, erkennbar machten, dass die Erklärung eines Vertreters vorliege. Im dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt fehlten aber auch solche weiteren Anhaltspunkte. Vielmehr habe die Mitarbeiterin des Beklagten ihre eigenhändige Unterschrift zwischen die maschinenschriftliche Bezeichnung des Beklagten gesetzt. Diese maschinenschriftlichen Signaturen erweckten für einen objektiven Erklärungsempfänger den Eindruck, dass eigentlich eine Unterzeichnung durch den Beklagten vorgesehen gewesen sei. Wenn hierauf aber letztlich verzichtet worden sei, hätte klargestellt werden müssen, dass tatsächlich ein Vertreter des Beklagten unterzeichnet habe. Dies komme bei der vorliegenden Unterschrift durch die Mitarbeiterin aber in keiner Weise zum Ausdruck. Auch fehle es an Hinweisen auf ein Vertreterhandeln der Mitarbeiterin.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2008
Quelle: ra-online