21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil19.12.2007

Kündigung „im Auftrag“ rechtlich nicht wirksamLandes­a­r­beits­gericht Mainz zum Schrift­for­m­er­for­dernis der Kündigung

Der Arbeitgeber bzw. dessen zur Kündigung Bevoll­mäch­tigter muss eigenhändig mit Namen oder notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch einen bloß Beauftragten mit dem Kürzel „i. A.“ genügt dem Schrift­for­m­er­for­dernis nicht.

Der Kläger war bei dem Beklagten als Kraftfahrer und Monteur angestellt. Dieser kündigte ihm mit Kündigungsschreiben fristlos. Das Schreiben hat der Beklagte – genauso wie die der Kündigung vorausgegangene schriftliche Abmahnung – nicht selbst unterzeichnet, sondern durch eine Mitarbeiterin unterschreiben lassen. Diese hat vor ihrer Namens­un­ter­zeichen jeweils das Kürzel „i. A.“ (in Auftrag) gesetzt. Das Landes­a­r­beits­gericht (LAG) Mainz entschied, dass dies nicht dem Schriftformerfordernis der Kündigung gemäß § 623 Satz 1 BGB gerecht werde. Deshalb sei die Kündigung rechtlich nicht wirksam geworden. Damit bestätigte das LAG das zuvor ergangene erstin­sta­nzliche Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz.

Arbeitgeber selbst oder dessen zur Kündigung Bevollmächtigte müssen unterschreiben

Die Unterzeichnung durch die Mitarbeiterin des Beklagten wäre dann ausreichend gewesen, so das Gericht, wenn sie aus Sicht eines objektiven Dritten als Vertreterin des Beklagten gehandelt hätte. Hierzu hätte gehört, dass die Kündi­gungs­er­klärung im Namen des Vertretenen abgegeben worden sei. Ein solches Vertre­ter­handeln sei im zu beurteilenden Sachverhalt aber nicht erkennbar.

„i. V.“ bei Vertretung - „i. A.“ bei Auftrag

Vielmehr habe die Mitarbeiterin des Beklagten nicht wie bei einem Vertre­tungs­ver­hältnis üblich mit dem Zusatz „i. V.“ unterzeichnet, sondern mit dem Zusatz „i. A.“ Hierdurch würde ausdrücklich auf ein Auftrags­ver­hältnis hingewiesen. Bei einem solchen Verhältnis handele der Auftragnehmer nicht im eigenen, sondern im fremden Namen. Dies aber führe dazu, dass ein gesetzliches Schrift­for­m­er­for­dernis, das vom Auftraggeber zu beachten sei, von vornherein nicht erfüllt werden könne. Denn der Beauftragte handele im fremden Namen und unterzeichne mit seinem eigenen Namen.

Bei Unterzeichnung durch Auftragnehmer fehlt es an eigenhändiger Unterschrift des Berechtigten

Wenn der Auftraggeber also der Erklä­rungs­be­rechtigte sei, fehle es bei Unterzeichnung durch den Auftragnehmer immer an der eigenhändigen Unterschrift des Berechtigten. Diese Ausgangs­si­tuation und ihre rechtliche Beurteilung sei mit jenen Fällen vergleichbar, in denen ein Rechtsanwalt mit dem Anwaltskollegen das Rechtsmittel einlegen wolle. Auch in diesen Fällen sei anerkannt, dass die Rechts­mit­te­l­er­klärung mit dem Zusatz „i. A.“ der auch in diesem Zusammenhang gesetzlich vorge­schriebenen Schriftform nicht genüge.

Im Streitfall ist zwischen Auftrag und Vertretung genau zu differenzieren

Dafür, dass im zu entscheidenden Fall trotz des ausdrücklichen Zusatzes „i. A.“ die Kündi­gungs­er­klärung in Vertretung des Beklagten abgegeben worden sei, fehlten hinreichende Anhaltpunkte. Als ein solcher Anhaltspunkt wäre erwägenswert gewesen, dass im Geschäfts­verkehr ein Vertre­tungs­ver­hältnis oft nicht konsequent von einem Auftrags­ver­hältnis unterschieden werde. Dies rechtfertige es allerdings nicht, im Streitfall auf diese Differenzierung zu verzichten. Vielmehr müssten weitere konkrete Anhaltspunkte im Einzelfall gegeben sein, die für einen objektiven Erklä­rungs­emp­fänger, der an der Stelle des tatsächlichen Erklä­rungs­emp­fängers stehe, erkennbar machten, dass die Erklärung eines Vertreters vorliege. Im dem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt fehlten aber auch solche weiteren Anhaltspunkte. Vielmehr habe die Mitarbeiterin des Beklagten ihre eigenhändige Unterschrift zwischen die maschi­nen­schriftliche Bezeichnung des Beklagten gesetzt. Diese maschi­nen­schrift­lichen Signaturen erweckten für einen objektiven Erklä­rungs­emp­fänger den Eindruck, dass eigentlich eine Unterzeichnung durch den Beklagten vorgesehen gewesen sei. Wenn hierauf aber letztlich verzichtet worden sei, hätte klargestellt werden müssen, dass tatsächlich ein Vertreter des Beklagten unterzeichnet habe. Dies komme bei der vorliegenden Unterschrift durch die Mitarbeiterin aber in keiner Weise zum Ausdruck. Auch fehle es an Hinweisen auf ein Vertre­ter­handeln der Mitarbeiterin.

§ 623 BGB [Schriftform der Kündigung]

Die Beendigung von Arbeits­ver­hält­nissen durch Kündigung oder Auflö­sungs­vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Quelle: ra-online

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