Im Fall stritten ein Arbeitgeber (Beklagter) und ein Arbeitnehmer (Kläger) darüber, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers beendet wurde. Der Kläger war als Koch seit dem 01.08.2000 beim Beklagten angestellt und erhielt im Februar 2006 eine fristlose Kündigung. Das Schreiben wurde durch den Assistenten der Geschäftsführung und Betriebsleiter Herrn K. dem Zusatz "i.A." unterschrieben.
Das Arbeitsgericht Hamburg stellte fest, dass diese Kündigung formunwirksam ist. Die Kündigung sei gemäß §§ 125 S. 1, 623 BGB nichtig.
Die Kündigung, welche Herr K. "i.A.", also im Auftrag erklärte, könne nur so verstanden werden, dass nicht er selbst, sondern der lediglich maschinenschriftlich angeführte Geschäftsführer die Kündigungserklärung abgeben wollte.
Verstehe man das Zeichnen "im Auftrag" als Kennzeichnung nicht einer Vertreter-, sondern einer Botenhandlung, so genüge eine solche Unterzeichnung nicht für die Erfüllung der Schriftform. Der Bote übermittle nur als Werkzeug seinen Geschäftsherrn dessen Willenserklärung. Die Verwendung des Kürzels "i.A." müsse aber nicht zwingend zur Annahme einer die Schriftform nicht erfüllenden Botenhandlung führen. Maßgeblich für die Unterscheidung des Boten vom Vertreter sei vielmehr eine Auslegung nach dem Empfängerhorizont.
Bei der Auslegung sei einerseits zu berücksichtigen, dass im allgemeinen, nichtjuristischen Sprachgebrauch möglicherweise nicht immer hinreichend zwischen "Auftrag" und "Vertretung" unterschieden werde. Andererseits sei auch dem Nichtjuristen schon wegen des klaren Wortlauts bewusst, dass das Handeln "in Vertretung" allein den Stellvertreter kennzeichne. Wird demgegenüber ein Handeln als "im Auftrag" gekennzeichnet, komme dem auch in der Laiensphäre regelmäßig eine Abstufung zu. Daher sei es folgerichtig, in der Verwendung dieses Kürzels ein Indiz für Botenhandeln zu sehen. Der Vertreter hätte ein anderes Kürzel, nämlich "i.V." verwendet.
Insbesondere für die bloße Botenstellung von Herrn K. spreche, dass er unterhalb des Unterschriftenfeldes, welches mit "Geschäftsführer" unterschrieben war, gezeichnet habe. Dies lasse den Schluss zu, dass nicht der überbringende Herr K., sondern der Geschäftsführer Aussteller der Kündigung war. Dessen Unterschrift fehle aber.