18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5319

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Urteil13.12.2007Bundesarbeitsgericht6 AZR 145/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil28.09.2006, 7 Sa 22/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil13.12.2007

BAG zur Unterzeichnung einer Kündigung mit dem Zusatz „i.A.“Verzicht auf das Kündigungsrecht durch Ausspruch einer Abmahnung

Eine Kündigung, die ein Vertreter des Arbeitgebers mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet, kann formwirksam sein. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht. Im Fall war der Arbeitnehmer aber auch durch diesen Vertreter eingestellt worden. Auch der Arbeitsvertrag enthielt den Zusatz "i.A.".

Mahnt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen einer Pflicht­ver­letzung ab, verzichtet er damit zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen der abgemahnten Pflicht­wid­rigkeit. Dies gilt auch bei einer Abmahnung, die innerhalb der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erklärt wird. Kündigt der Arbeitgeber im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Abmahnung, spricht dies dafür, dass die Kündigung wegen der abgemahnten Pflicht­ver­letzung erfolgt ist. Es ist dann Sache des Arbeitgebers darzulegen, dass ihn andere Gründe dazu bewogen haben, den Arbeitnehmer zu kündigen. Unterzeichnet ein Angestellter des Arbeitgebers auf einem Briefbogen mit dem Briefkopf des Arbeitgebers eine Kündigung, spricht dies dafür, dass der Angestellte als Vertreter des Arbeitgebers und nicht als dessen Bote gehandelt hat. Daran ändert der Zusatz „i.A.“ vor der Unterschrift in der Regel nichts.

Mit Schreiben vom 14. Februar 2005, das dem Kläger am 15. Februar 2005 zuging, erteilte die Beklagte dem Kläger eine Abmahnung. Mit einem weiteren Schreiben vom selben Tag, das dem Kläger am 16. Februar 2005 zuging, erklärte die Beklagte eine ordentliche Kündigung des weniger als sechs Monate bestehenden Arbeits­ver­hält­nisses. Abmahnung und Kündigung waren von derselben Mitarbeiterin der Beklagten unterschrieben. Diese hatte auch zuvor mit dem Kläger das Einstel­lungs­ge­spräch geführt und den Arbeitsvertrag unterzeichnet. Alle Unterschriften leistete sie mit dem Zusatz „i.A.“.

Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Kündi­gungs­schutzklage des Klägers abgewiesen. Die Revision des Klägers war vor dem Sechsten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts erfolgreich. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Die Kündigung ist zwar formwirksam erfolgt. Das Landes­a­r­beits­gericht wird jedoch zu prüfen haben, ob der Arbeitgeber - wie von ihm behauptet - die Kündigung auf einen anderen Grund als den abgemahnten Vorfall gestützt hat. Dabei ist unerheblich, ob die vom Arbeitgeber behaupteten Gründe die Kündigung sozial rechtfertigen, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Kündigung noch keinen Kündi­gungs­schutz nach dem Kündi­gungs­schutz­gesetz hatte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 92/07 des BAG vom 13.12.2007

der Leitsatz

1. Wird die Kündi­gungs­er­klärung für den Arbeitgeber von einem Vertreter mit dem Zusatz "i.A." unterzeichnet, ergibt sich daraus allein noch nicht, dass der Erklärende lediglich als Bote gehandelt hat. Maßgeblich sind vielmehr gemäß §§ 133, 157 BGB die Gesamtumstände. Der so ermittelte rechts­ge­schäftliche Vertre­tungswille muss in der Urkunde jedenfalls andeutungsweise Ausdruck gefunden haben.

2. Der Grundsatz, dass der Arbeitgeber mit dem Ausspruch einer Abmahnung zugleich auf das Recht zur Kündigung aus den Gründen verzichtet, wegen derer die Abmahnung erfolgt ist, gilt auch bei einer Abmahnung, die in der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ausgesprochen wird.

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