Im zugrunde liegenden Fall untersagte ein Arbeitgeber, der ein Altenpflegeheim mit ca. 100 Arbeitnehmern betreibt, die private Nutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit. Zuvor war in der Vergangenheit die Nutzung von privaten Handys auch während der Arbeitszeit weitestgehend erlaubt.
Zu der neuen Dienstanweisung, die die Nutzung von privaten Handys während der Arbeitszeit verbot, wurde der Betriebsrat nicht angehört. Daher wandte sich der Betriebsrat gerichtlich gegen diese Dienstanweisung. Er meinte, dass es sich bei der Benutzung von privaten Mobiltelefonen um ein mitbestimmungspflichtiges Ordnungsverhalten i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG handele, so dass bei dessen Untersagung ein Mitbestimmungsrecht bestünde. Hieraus resultiere ein Unterlassungsanspruch.
Daher beantragte der Betriebsrat , den Arbeitgeber zu verurteilen, "es zu unterlassen, im Betrieb ein Telefonverbot mit Privathandys zu verhängen und an den Informationstafel in den Betriebsräumen entsprechende Mitteilungsblätter auszuhängen, aus denen sich ergibt, dass ein solches Verbot im Vertrieb verhängt wurde, so lange noch nicht der Betriebsrat seine Zustimmung hierzu erteilt hat oder aber die Zustimmung des Betriebsrats durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist".
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies den Antrag ab. Nach Auffassung des Gerichts müsse diesem Verbot nicht vom Betriebsrat zugestimmt werden
Es gehöre zu den selbstverständlichen Pflichten eines jeden Mitarbeiters, während der Arbeitszeit das Handy weder aktiv noch passiv zu benutzen. Mit seinem Verbot stelle der Arbeitgeber dies lediglich klar. Für eine Zustimmung bestehe daher keine Veranlassung.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Januar 1986 - 1 ABR 75/83 bei der es um die Mitbestimmung bei Radiohören im Betrieb geht, sei hier nicht einschlägig. Hier lägen deutliche Unterschiede zu einer insbesonderen aktiven Nutzung des Privathandys vor.
Eine unmittelbare Beeinträchtigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung des Handys sei nicht auszuschließen. Im Übrigen sei zu sehen, dass sich das Handyverbot nicht auf die Pausen erstrecke und zudem eine Erreichbarkeit der Arbeitnehmer in kritischen Situationen über die Zentrale oder die Stationstelefone durchaus möglich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2010
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (pt)