18.10.2024
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Dokument-Nr. 33880

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Beschluss17.10.2023Bundesarbeitsgericht1 ABR 24/22
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Braunschweig, Beschluss17.03.2022, 6 BV 15/21
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss13.10.2022, 3 Ta BV 24/22
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss17.10.2023

BAG: Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz unterliegt nicht Mitbe­stim­mungsrecht des BetriebsratsSteuerung des Arbeits­ver­haltens ist Schwerpunkt des Verbots

Das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz unterliegt nicht dem Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG, weil der Schwerpunkt der Maßnahme auf die Steuerung des Arbeits­ver­haltens liegt. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2021 ordnete eine Arbeitgeberin in Niedersachsen an, dass künftig die Nutzung von Handys zu private Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet sei. Der Betriebsrat sah in dem Verbot eine Verletzung seines Mitbe­stim­mungs­rechts. Denn seiner Meinung nach betreffe das Verbot das Ordnungs­ver­halten der Arbeitnehmer im Betrieb, so dass eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe. Der Betriebsrat ging schließlich gerichtlich gegen das Verbot vor. Sowohl das Arbeitsgericht Braunschweig als auch das Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen wiesen die Anträge des Betriebsrats ab. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Betriebsrats.

Keine Verletzung des Mitbe­stim­mungs­rechts des Betriebsrats

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Arbeitgeberin habe durch das Verbot der privaten Handynutzung nicht das Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats verletzt. Denn das Verbot unterfalle nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Steuerung des Arbeits­ver­haltens ist Schwerpunkt des Verbots

Das Verbot sei nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts schwer­punktmäßig auf die Steuerung des Arbeits­ver­haltens gerichtet. Es solle das zügige und konzentrierte Arbeiten sichergestellt werden, indem mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung von Handys unterbunden werden soll. Dass sich das Verbot auch auf das Ordnungs­ver­halten auswirken könne, sei unerheblich.

Mögliche Rechts­wid­rigkeit des Verbots sowie Frage der konkreten Beein­träch­tigung unerheblich

Für unerheblich hielt das Bundes­a­r­beits­gericht die Frage, ob das Verbot möglicherweise rechtswidrig sei. Daraus ergebe sich kein Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats. Ebenso unbeachtlich sei die Frage, ob es zu einer konkreten Beein­träch­tigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung von Handys zu privaten Zwecken kommt oder kommen kann.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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