18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 33880

Drucken
Beschluss17.10.2023Bundesarbeitsgericht1 ABR 24/22
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Braunschweig, Beschluss17.03.2022, 6 BV 15/21
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss13.10.2022, 3 Ta BV 24/22
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss17.10.2023

BAG: Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz unterliegt nicht Mitbe­stim­mungsrecht des BetriebsratsSteuerung des Arbeits­ver­haltens ist Schwerpunkt des Verbots

Das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz unterliegt nicht dem Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG, weil der Schwerpunkt der Maßnahme auf die Steuerung des Arbeits­ver­haltens liegt. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2021 ordnete eine Arbeitgeberin in Niedersachsen an, dass künftig die Nutzung von Handys zu private Zwecken während der Arbeitszeit nicht gestattet sei. Der Betriebsrat sah in dem Verbot eine Verletzung seines Mitbe­stim­mungs­rechts. Denn seiner Meinung nach betreffe das Verbot das Ordnungs­ver­halten der Arbeitnehmer im Betrieb, so dass eine Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bestehe. Der Betriebsrat ging schließlich gerichtlich gegen das Verbot vor. Sowohl das Arbeitsgericht Braunschweig als auch das Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen wiesen die Anträge des Betriebsrats ab. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Betriebsrats.

Keine Verletzung des Mitbe­stim­mungs­rechts des Betriebsrats

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Die Arbeitgeberin habe durch das Verbot der privaten Handynutzung nicht das Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats verletzt. Denn das Verbot unterfalle nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Steuerung des Arbeits­ver­haltens ist Schwerpunkt des Verbots

Das Verbot sei nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts schwer­punktmäßig auf die Steuerung des Arbeits­ver­haltens gerichtet. Es solle das zügige und konzentrierte Arbeiten sichergestellt werden, indem mögliche Ablenkungen privater Natur durch die Verwendung von Handys unterbunden werden soll. Dass sich das Verbot auch auf das Ordnungs­ver­halten auswirken könne, sei unerheblich.

Mögliche Rechts­wid­rigkeit des Verbots sowie Frage der konkreten Beein­träch­tigung unerheblich

Für unerheblich hielt das Bundes­a­r­beits­gericht die Frage, ob das Verbot möglicherweise rechtswidrig sei. Daraus ergebe sich kein Mitbe­stim­mungsrecht des Betriebsrats. Ebenso unbeachtlich sei die Frage, ob es zu einer konkreten Beein­träch­tigung der Arbeitsleistung durch die Nutzung von Handys zu privaten Zwecken kommt oder kommen kann.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss33880

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI