Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.11.2012
Schludrig geführte Arbeitszeitbelege können fristlose Kündigung zur Folge habenMitarbeiter nimmt Fehleintragungen billigend in Kauf
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der seine Zeitsummenkarte nicht täglich, sondern erst nach längeren Zeitabständen ausgefüllt und damit Fehleintragungen billigend in Kauf genommen hat, für rechtmäßig erklärt.
In Großunternehmen und den meisten mittelständischen Betrieben ist die elektronische Zeiterfassung der Arbeitszeit längst gang und gäbe. In Kleinbetrieben dagegen zeichnen die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit meist noch selber auf. Diesen Vertrauensvorschuss sollten Beschäftigte nicht missbrauchen.
Sachverhalt
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Mitarbeiter eines städtischen Museums auf der Zeitsummenkarte angegeben, an einem Samstag insgesamt sechs Stunden gearbeitet zu haben, obwohl dies nicht der Fall war. Auch an weiteren Tagen soll er falsche Arbeitszeiten angegeben haben. Gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitgebers zog er vor Gericht - und verlor.
Vorsätzliches falsches Ausfüllen von Zeiterfassungsformularen stellt schweren Vertrauensmissbrauch dar
Die Richter des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz stellten klar, dass der Arbeitgeber auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können müsse. Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar.
Verstoß des Arbeitnehmers kann wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen kann. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare.
Kommens- und Gehenszeiten hätten sofort in die Zeiterfassunsgkarte eingetragen werden müssen
Im konkreten Fall war nach Ansicht des Gerichts von dem Mitarbeiter redlicher Weise zu erwarten, dass er seine Kommens- und Gehenszeiten sofort in die Karte einträgt. Die Versuche des Mitarbeiters, sein Verhalten im Nachhinein mit fehlenden Anweisungen, Erinnerungslücken, Manipulationsmöglichkeiten und Mobbing zu erklären, hielt das Gericht für untauglich. Da der Mitarbeiter die Zeitsummenkarte nicht zeitnah ausfüllte, hat er laut Richterspruch Fehleintragungen billigend in Kauf genommen. Denn mit zunehmendem Zeitablauf nehme das menschliche Erinnerungsvermögen ab, betonten die Richter.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2013
Quelle: Rechtsanwaltskammer des Saarlandes/ra-online