18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil15.11.2012

Schludrig geführte Arbeits­zeit­belege können fristlose Kündigung zur Folge habenMitarbeiter nimmt Fehlein­tra­gungen billigend in Kauf

Das Landes­a­r­beits­gericht Rheinland-Pfalz hat die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der seine Zeitsummenkarte nicht täglich, sondern erst nach längeren Zeitabständen ausgefüllt und damit Fehlein­tra­gungen billigend in Kauf genommen hat, für rechtmäßig erklärt.

In Großunternehmen und den meisten mittel­stän­dischen Betrieben ist die elektronische Zeiterfassung der Arbeitszeit längst gang und gäbe. In Kleinbetrieben dagegen zeichnen die Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit meist noch selber auf. Diesen Vertrau­ens­vor­schuss sollten Beschäftigte nicht missbrauchen.

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte der Mitarbeiter eines städtischen Museums auf der Zeitsummenkarte angegeben, an einem Samstag insgesamt sechs Stunden gearbeitet zu haben, obwohl dies nicht der Fall war. Auch an weiteren Tagen soll er falsche Arbeitszeiten angegeben haben. Gegen die fristlose Kündigung seines Arbeitgebers zog er vor Gericht - und verlor.

Vorsätzliches falsches Ausfüllen von Zeiter­fas­sungs­for­mularen stellt schweren Vertrau­ens­miss­brauch dar

Die Richter des Landes­a­r­beits­ge­richts Rheinland-Pfalz stellten klar, dass der Arbeitgeber auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit vertrauen können müsse. Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrau­ens­miss­brauch dar.

Verstoß des Arbeitnehmers kann wichtigen Grund zur außer­or­dent­lichen Kündigung darstellen

In der höchst­rich­ter­lichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, einen wichtigen Grund zur außer­or­dent­lichen Kündigung darstellen kann. Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare.

Kommens- und Gehenszeiten hätten sofort in die Zeiter­fas­suns­gkarte eingetragen werden müssen

Im konkreten Fall war nach Ansicht des Gerichts von dem Mitarbeiter redlicher Weise zu erwarten, dass er seine Kommens- und Gehenszeiten sofort in die Karte einträgt. Die Versuche des Mitarbeiters, sein Verhalten im Nachhinein mit fehlenden Anweisungen, Erinne­rungs­lücken, Manipu­la­ti­o­ns­mög­lich­keiten und Mobbing zu erklären, hielt das Gericht für untauglich. Da der Mitarbeiter die Zeitsummenkarte nicht zeitnah ausfüllte, hat er laut Richterspruch Fehlein­tra­gungen billigend in Kauf genommen. Denn mit zunehmendem Zeitablauf nehme das menschliche Erinne­rungs­vermögen ab, betonten die Richter.

Quelle: Rechtsanwaltskammer des Saarlandes/ra-online

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