23.11.2024
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Landesarbeitsgericht Nürnberg Beschluss25.04.2012

Arbeitgeber muss nicht Bewir­tungs­kosten einer Betrie­bs­ver­sammlung tragenBewirtung betrifft persönliche Lebensführung der Teilnehmer

Die Kosten die im Rahmen einer Betrie­bs­ver­sammlung durch die Bewirtung entstehen, sind nicht vom Arbeitgeber zu tragen. Dies hat das Landes­a­r­beits­gericht Nürnberg entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall stritten die Beteiligten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin auf Betriebsversammlung anfallende Bewirtungskosten zu übernehmen. Bei der Arbeitgeberin handelte es sich um ein Textil­un­ter­nehmen mit 55 Mitarbeitern. Der Betriebsrat des Unternehmens plante eine etwa sechs Stunden andauernde Betrie­bs­ver­sammlung im Gewerk­schaftshaus durchzuführen und bat die Arbeitgeberin die Verpfle­gungs­kosten zu übernehmen. Dies lehnte sie jedoch ab.

Keine Erstattungs- oder Vorschuss­pflicht des Arbeitgebers

Das Landes­a­r­beits­gericht gab der Arbeitgeberin Recht. Sie war nicht gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG verpflichtet einen Kostenvorschuss zu gewähren oder die bereits getätigten Auslagen zu erstatten. Es zählte nicht zu den dem Betriebsrat durch das Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz auferlegten Aufgaben, die Teilnehmer einer Betrie­bs­ver­sammlung zu bewirten. Damit fehlte es aber an der Grund­vor­aus­setzung für die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1 BetrVG.

Kosten sind zu vermeiden

Das Gericht führte weiter aus, dass der Betriebsrat im Rahmen des § 2 Abs. 1 BetrVG eine Betrie­bs­ver­sammlung so zu planen und durchzuführen hat, dass vermeidbare Kosten nicht anfallen. Einer Erschöpfung der Teilnehmer an seinen Betrie­bs­ver­samm­lungen kann der Betriebsrat dadurch vorbeugen, dass angemessene Pausen­un­ter­bre­chungen erfolgen. Diese können von den Teilnehmern dazu genutzt werden, sich mit Getränken und Speisen einzudecken. Hierdurch wird eine weitere konzentrierte Teilnahme an der Betrie­bs­ver­sammlung ermöglicht, ohne das zusätzliche Kosten für den Arbeitgeber entstehen.

Auch im Fall der Fortsetzung ihrer betrieblichen Arbeit hätten sich die Mitarbeiter selbst mit Getränken und Speisen versorgen müssen. Die Einnahme von Getränken und Speisen während einer Pause zählt für jeden Mitarbeiter zu seiner persönlichen Lebensführung. Dies gilt selbst dann, wenn dadurch erst seine konzentrierte Arbeits­fä­higkeit erhalten bleibt. Nichts anderes gilt für die Teilnahme an einer Betrie­bs­ver­sammlung.

Bewirtung keine Geschäfts­führung ohne Auftrag

Der Betriebsrat hat nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts durch den Ankauf von Lebensmitteln auch kein Geschäft der Arbeitgeberin im Rahmen des § 677 BGB besorgt. Es war nicht ihre Aufgabe, die Teilnehmer an der Betrie­bs­ver­sammlung mit Getränken und Speisen zu versorgen. Weiterhin entsprach es auch nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen der Arbeitgeberin, dass vom Betriebsrat diesbezüglich Aufwendungen gemacht werden.

Die Anwendbarkeit des § 679 BGB kam nicht in Betracht, da es an einer Pflicht des Geschäftsherrn mangelte und deren Erfüllung nicht im öffentlichen Interesse lag.

Quelle: Landesarbeitsgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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