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Dokument-Nr. 28731

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Urteil16.01.2019Landesarbeitsgericht Niedersachsen2 Sa 567/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-Spezial 2019, 276Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 276
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Hameln, Urteil07.06.2018, 1 Ca 409/17
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil16.01.2019

Arbeitgeber muss schwer­be­hin­derten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub hinweisenVerletzung der Hinweis- und Infor­ma­ti­o­ns­pflicht begründet Schadens­ersatz­anspruch des Arbeitnehmers

Ein Arbeitgeber muss einen schwer­be­hin­derten Arbeitnehmer auf dessen Zusatzurlaub gemäß § 208 SGB IX hinweisen. Kommt er seiner Hinweis- und Infor­ma­ti­o­ns­pflicht nicht nach, begründet dies einen Schadens­ersatz­anspruch des Arbeitnehmers gerichtet auf Ersatzurlaub bzw. bei Beendigung des Arbeits­verhält­nisses auf Abgeltung. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Niedersachsen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte eine schwer­be­hinderte Arbeitnehmerin nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses im Jahr 2017 auf Schadensersatz in Form der Abgeltung nicht genommenen Schwer­be­hin­der­ten­zu­sat­z­urlaub in den Jahren 2015 bis 2017. Schwer­be­hin­derten Arbeitnehmern steht nach § 208 SGB IX ein Zusatzurlaub zu. Davon wusste die Arbeitnehmerin jedoch nichts. Auch ihre Arbeitgeberin hatte sie nicht auf den Zusatzurlaub hingewiesen. Dies hielt die Arbeitnehmerin für pflichtwidrig.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Hameln wies die Klage ab. Ein Schaden­er­satz­an­spruch wegen Nichtgewährung des Schwer­be­hin­der­ten­zu­sat­z­urlaubs bestehe nicht. Es sei Sache der Klägerin gewesen, diesen Urlaub gegenüber der Beklagten geltend zu machen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landes­a­r­beits­gericht bejaht Schaden­er­satz­an­spruch gerichtet auf Urlaub­s­ab­geltung

Das Landes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts auf. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Schadensersatz gerichtet auf Abgeltung des Schwer­be­hin­der­ten­zu­sat­z­urlaubs zu, da die Arbeitgeberin während des gesamten Arbeits­ver­hält­nisses die Klägerin weder auf den Zusatzurlaub hingewiesen noch sie aufgefordert hat, den Urlaub in Anspruch zu nehmen. Kommt der Arbeitgeber seinen Informations- und Hinweis­pflichten gemäß der Entscheidung des EuGH vom 6. November 2018 (C-684/16) nicht nach, stehe dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadensersatz in Form eines Ersatzurlaubs und bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses in Form einer Abgeltung zu. Die Aufklä­rungs­pflicht ergebe sich aus § 241 Abs. 2 BGB.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)

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