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Dokument-Nr. 14811

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil11.10.2012

Schwan­ger­schafts­ver­tretung darf Arbeitgeber eigene Schwangerschaft verschweigenAnfechtung des Arbeits­ver­trages seitens des Arbeitgebers erfolglos

Eine Frau, die befristet zur Vertretung einer schwangeren Mitarbeiterin eingestellt wird, muss dem Arbeitgeber vor Abschluss des Arbeits­ver­trages nicht offenbaren, dass sie ebenfalls schwanger ist. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Köln.

Die Frage nach einer Schwangerschaft wird grundsätzlich als unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 AGG bewertet. Eine schwangere Frau braucht deshalb auch weder von sich aus noch auf entsprechende Frage vor Abschluss des Arbeits­ver­trages eine bestehende Schwangerschaft zu offenbaren. Das gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 4. 10. 2001 – C-109/00) selbst dann, wenn nur ein befristeter Arbeitsvertrag begründet werden soll und die Bewerberin während eines wesentlichen Teils der Vertragszeit nicht arbeiten kann.

Frage nach Ausnahmen bei dauerhaftem Beschäf­ti­gungs­verbot einer schwangeren Schwan­ger­schafts­ver­tretung blieb offen

Auch in dem Fall, dass der befristete Vertrag zur Vertretung einer ebenfalls schwangeren Mitarbeiterin dienen sollte, sah das Landes­a­r­beits­gericht keine Ausnahme begründbar. Eine wegen Verschweigens der Schwangerschaft erklärte Anfechtung des Arbeits­ver­trages durch den Arbeitgeber war deshalb unwirksam. Offen gelassen wurde, ob in Fällen eines dauerhaften Beschäf­ti­gungs­verbots eine Ausnahme zu machen wäre. Denn das lag im entschiedenen Fall nicht vor. Die Klägerin hatte bis zur Erklärung der Anfechtung gearbeitet.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln/ra-online

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