18.10.2024
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil15.11.2016

Arbeitnehmer muss Wiedererlangung der Arbeits­fä­higkeit zwischen Beginn und Ende einer Arbeits­un­fä­higkeit beweisenKein Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall aufgrund Ablaufs der sechs Wochen

Nach Ablauf von sechs Wochen hat ein Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 des Entgelt­fort­zahlungs­gesetzes (EFZG) kein Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall. Zwar entsteht der Anspruch neu, wenn der Arbeitnehmer die Arbeits­fä­higkeit wiederlangt hatte und nunmehr erneut erkrankt ist. Dies gilt aber nicht für eine Fort­setzungs­erkrankung. Den Nachweis, zwischen dem Beginn und dem Ende einer Arbeits­un­fä­higkeit arbeitsfähig gewesen zu sein, muss der Arbeitnehmer führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Köln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rohrnetzmonteur litt zum Ende seines Arbeits­ver­hält­nisses unter diversen gesund­heit­lichen Einschränkungen. Er war bereits über mehrere Monate arbeitsunfähig krank­ge­schrieben, als seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Freitag, dem 03.07.2015, endete. Eine erneute Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­nigung stellte der Hausarzt erst am Montag, dem 06.07.2015, aus. Der Rohrnetzmonteur führte an, dass die erneute Krankschreibung auf eine neue Erkrankung beruhe und verlangte daher ab dem 06.07.2015 eine Entgeltfortzahlung. Die Arbeitgeberin verweigerte sich dem. Sie ging von einer Fortsetzungserkrankung aus. Der Rohrnetzmonteur erhob schließlich Klage.

Arbeitsgericht gab Klage statt

Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt. Es ging davon aus, dass keine Forts­et­zungs­er­krankung vorgelegen habe, so dass aufgrund der zwischen­zeit­lichen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für die neue Erkrankung wieder ein Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall bestehe. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Berufung ein.

Landes­a­r­beits­gericht verneint Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung im Krankheitsfall

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Dem Arbeitnehmer stehe kein Anspruch auf Entgelt­fort­zahlung für den Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EFZG zu, da er am 06.07.2015 schon länger als sechs Wochen krank­ge­schrieben gewesen sei. Zwar lebe der Anspruch wieder auf, wenn der Arbeitnehmer nach wieder­her­ge­stellter Arbeits­fä­higkeit erneut krank­heits­bedingt arbeitsunfähig werde und die Arbeitsunfähigkeit auf eine erneute Krankheit beruhe. Dies gelte aber nicht bei einer Forts­et­zungs­er­krankung. Ein erneuter Entgelt­fort­zah­lungs­an­spruch bestehe nur, wenn die erste krank­heits­be­dingte Arbeits­ver­hin­derung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zur erneuten Arbeits­ver­hin­derung führte. So habe der Fall hier nicht gelegen.

Beweislast des Arbeitsnehmers zur Wiedererlangung der Arbeits­fä­higkeit zwischen Beginn und Ende einer Arbeits­un­fä­higkeit

Die Beweisaufnahme habe nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts gewichtige Indizien dafür geliefert, dass die erneute Arbeits­un­fä­higkeit auf einer Krankheit beruht habe, die bereits vor dem attestierten Beginn der Arbeits­un­fä­higkeit bestanden habe und die zu einer Krankheit, wegen derer der Arbeitnehmer bereits durchgehend sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sei, hinzugetreten sei. Das Risiko, nicht mehr feststellen zu können, ob Arbeits­un­fä­higkeit infolge einer bestimmten Krankheit erst ab dem vom behandelnden Arzt attestierten Zeitpunkt bestanden habe oder schon während einer unmittelbar vorangegangenen sechswöchigen Arbeits­un­fä­higkeit aufgrund einer anderen Krankheit eingetreten sei, treffe den Arbeitnehmer. Dieser müsse nachweisen, dass er zwischen dem Beginn und dem Ende einer Arbeits­un­fä­higkeit arbeitsfähig gewesen sei. Dieser Beweis sei dem Arbeitnehmer nicht gelungen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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