Landesarbeitsgericht Köln Urteil15.11.2016
Arbeitnehmer muss Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zwischen Beginn und Ende einer Arbeitsunfähigkeit beweisenKein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall aufgrund Ablaufs der sechs Wochen
Nach Ablauf von sechs Wochen hat ein Arbeitnehmer gemäß § 3 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Zwar entsteht der Anspruch neu, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsfähigkeit wiederlangt hatte und nunmehr erneut erkrankt ist. Dies gilt aber nicht für eine Fortsetzungserkrankung. Den Nachweis, zwischen dem Beginn und dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig gewesen zu sein, muss der Arbeitnehmer führen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rohrnetzmonteur litt zum Ende seines Arbeitsverhältnisses unter diversen gesundheitlichen Einschränkungen. Er war bereits über mehrere Monate arbeitsunfähig krankgeschrieben, als seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am Freitag, dem 03.07.2015, endete. Eine erneute Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellte der Hausarzt erst am Montag, dem 06.07.2015, aus. Der Rohrnetzmonteur führte an, dass die erneute Krankschreibung auf eine neue Erkrankung beruhe und verlangte daher ab dem 06.07.2015 eine Entgeltfortzahlung. Die Arbeitgeberin verweigerte sich dem. Sie ging von einer Fortsetzungserkrankung aus. Der Rohrnetzmonteur erhob schließlich Klage.
Arbeitsgericht gab Klage statt
Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage statt. Es ging davon aus, dass keine Fortsetzungserkrankung vorgelegen habe, so dass aufgrund der zwischenzeitlichen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit für die neue Erkrankung wieder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bestehe. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Berufung ein.
Landesarbeitsgericht verneint Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Das Landesarbeitsgericht Köln entschied zu Gunsten der Arbeitgeberin und hob daher die Entscheidung des Arbeitsgerichts auf. Dem Arbeitnehmer stehe kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall gemäß § 3 Abs. 1 EFZG zu, da er am 06.07.2015 schon länger als sechs Wochen krankgeschrieben gewesen sei. Zwar lebe der Anspruch wieder auf, wenn der Arbeitnehmer nach wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit erneut krankheitsbedingt arbeitsunfähig werde und die Arbeitsunfähigkeit auf eine erneute Krankheit beruhe. Dies gelte aber nicht bei einer Fortsetzungserkrankung. Ein erneuter Entgeltfortzahlungsanspruch bestehe nur, wenn die erste krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung bereits in dem Zeitpunkt beendet war, in dem die weitere Erkrankung zur erneuten Arbeitsverhinderung führte. So habe der Fall hier nicht gelegen.
Beweislast des Arbeitsnehmers zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit zwischen Beginn und Ende einer Arbeitsunfähigkeit
Die Beweisaufnahme habe nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts gewichtige Indizien dafür geliefert, dass die erneute Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht habe, die bereits vor dem attestierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit bestanden habe und die zu einer Krankheit, wegen derer der Arbeitnehmer bereits durchgehend sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen sei, hinzugetreten sei. Das Risiko, nicht mehr feststellen zu können, ob Arbeitsunfähigkeit infolge einer bestimmten Krankheit erst ab dem vom behandelnden Arzt attestierten Zeitpunkt bestanden habe oder schon während einer unmittelbar vorangegangenen sechswöchigen Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer anderen Krankheit eingetreten sei, treffe den Arbeitnehmer. Dieser müsse nachweisen, dass er zwischen dem Beginn und dem Ende einer Arbeitsunfähigkeit arbeitsfähig gewesen sei. Dieser Beweis sei dem Arbeitnehmer nicht gelungen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)