Dokument-Nr. 6058
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Landesarbeitsgericht Köln Urteil18.01.2008
Altersgrenzen bei betrieblichen Rentenanwartschaften sind mit Europarecht vereinbarKeine Altersdiskriminierung
Die gesetzliche Regelung, nach der Arbeitnehmer bei Firmenwechsel vor Vollendung des 30.Lebensjahres ihre Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung verlieren, ist rechtmäßig und entspricht dem Europarecht. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln.
Das Betriebsrentengesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres ausscheiden, bereits bestehende Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgungszusage verlieren. Bis zum Jahr 2000 lag diese Grenze bei 35 Jahren. Ab 2009 wird sie auf 25 Jahre abgesenkt.
Gericht: Altersgrenze mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar
Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass diese Regelung nicht gegen das europarechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, das der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 22.11.2005 als ungeschriebenen Rechtsatz des europäischen Gemeinschaftsrechts angenommen hat. Das Landesarbeitsgericht hat die gesetzliche Altersgrenze für gerechtfertigt gehalten, da sonst Arbeitgeber mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand belastet würden, Versorgungsanwartschaften jung ausgeschiedener Arbeitnehmer in geringer Höhe über 30 Jahre und mehr verwalten zu müssen. Auch würden jüngere Arbeitnehmer durch den Verlust der Anwartschaft weniger belastet als ältere, da sie noch lange Zeit hätten, dies auszugleichen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des LAG Köln vom 06.05.2008
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