15.11.2024
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Dokument-Nr. 6058

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Landesarbeitsgericht Köln Urteil18.01.2008

Altersgrenzen bei betrieblichen Rente­n­an­wart­schaften sind mit Europarecht vereinbarKeine Alters­dis­kri­mi­nierung

Die gesetzliche Regelung, nach der Arbeitnehmer bei Firmenwechsel vor Vollendung des 30.Lebensjahres ihre Anwartschaft auf eine betriebliche Alters­ver­sorgung verlieren, ist rechtmäßig und entspricht dem Europarecht. Dies entschied das Landes­a­r­beits­gericht Köln.

Das Betrie­bs­ren­ten­gesetz sieht vor, dass Arbeitnehmer, die vor Vollendung des 30. Lebensjahres ausscheiden, bereits bestehende Anwartschaften aus einer betrieblichen Alters­ver­sor­gungs­zusage verlieren. Bis zum Jahr 2000 lag diese Grenze bei 35 Jahren. Ab 2009 wird sie auf 25 Jahre abgesenkt.

Gericht: Altersgrenze mit europäischem Gemein­schaftsrecht vereinbar

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln hat entschieden, dass diese Regelung nicht gegen das europa­rechtliche Verbot der Altersdiskriminierung verstößt, das der Europäische Gerichtshof in einer Entscheidung vom 22.11.2005 als ungeschriebenen Rechtsatz des europäischen Gemein­schafts­rechts angenommen hat. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die gesetzliche Altersgrenze für gerechtfertigt gehalten, da sonst Arbeitgeber mit einem erheblichen bürokratischen Aufwand belastet würden, Versor­gungs­an­wart­schaften jung ausgeschiedener Arbeitnehmer in geringer Höhe über 30 Jahre und mehr verwalten zu müssen. Auch würden jüngere Arbeitnehmer durch den Verlust der Anwartschaft weniger belastet als ältere, da sie noch lange Zeit hätten, dies auszugleichen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 02/08 des LAG Köln vom 06.05.2008

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