18.10.2024
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Dokument-Nr. 33991

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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil14.05.2024

Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn bei Tätigkeiten im Yoga-AshramVerein weder Religions- noch Welt­anschauungs­gemeinschaft

Eine Volljuristin, die jahrelang in einem Yoga-Ashram tätig war, erhält nun etwa 42.000 Euro als Mindestlohn-Nachzahlung. Das LAG Hamm bestätigte ihren Status als Arbeitnehmerin. Der Fall war zuvor bereits beim BAG.

Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein, der Zentren und Seminarhäuser betreibt. Die drei klagenden Parteien waren sog. Sevakas, die für einige Zeit in einem Ashram des Beklagten lebten und Dienste verrichteten. Gegenstand der Sevadienste sind beispielsweise Tätigkeiten in Küche, Haushalt, Garten, Gebäu­de­un­ter­haltung, Werbung, Buchhaltung und die Durchführung von Yoga-Unterricht sowie die Leitung von Seminaren.

LAG bejahrt Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns

Nach Ansicht des LAG Hamm haben die drei klagenden Parteien haben Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beklagten in dem Yoga-Ashram. Es handelt sich bei den jeweiligen Rechts­be­zie­hungen um Arbeits­ver­hältnisse. Der Beklagte ist in den streit­ge­gen­ständ­lichen Zeiträumen weder Religions- noch Weltan­schau­ungs­ge­mein­schaft gewesen. Auch die Verein­s­au­tonomie steht den Ansprüchen nicht entgegen. Dabei besteht in zwei der Verfahren schon insoweit eine Bindungswirkung aufgrund der vorhergehenden Entscheidungen des Bundes­a­r­beits­ge­richts. Neue Tatsachen, die zu einer anderen rechtlichen Wertung führen würden, sind nicht gegeben.

Bei dem Umfang der Zahlungs­ansprüche sind die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden sowie weitere Zeiten zu berücksichtigen, für die ein Zahlungs­an­spruch in Höhe des Mindestlohns besteht. Dabei ist aufgrund der durch die Parteien vorgetragenen Tatsachen jeweils von einem geringeren Betrag auszugehen, als von den klagenden Parteien geltend gemacht. Die Berufungen des Beklagten gegen die Urteile des ArbG blieben damit weitestgehend erfolglos. Das LAG hat die (erneute) Revision nicht zugelassen. Zwei der Berufungs­ver­fahren waren bereits beim BAG anhängig und wurden zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (pm/ab)

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