14.12.2024
14.12.2024  
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Bundesverfassungsgericht Beschluss02.07.2024

Beschwerden gegen Mindestlohn in Yogazentrum vor Bundes­verfassungs­gericht erfolglosYoga-Ashram muss Mitarbeitern Mindestlohn nachzahlen

Das Bundes­verfassungs­gericht hat zwei Verfassungs­beschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen zwei Urteile des Bundes­arbeits­gerichts richten.

Von Yoga über Meditation bis zu der indischen Heilkunst Ayurveda – bundesweit bietet ein gemeinnütziger Verein aus Nordrhein-Westfalen hierzu Kurse, Ausbildungen und Seminare an. Mitglieder des Yoga Vidya e.V. leisten als sogenannte Sevaka spirituelle Dienste. Das BAG hatte den beschwer­de­füh­renden Verein zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns an zwei ehemalige Vereins­mit­glieder für deren Mitarbeit als Sevaka-Mitglied im Yoga- und Medita­ti­o­ns­zentrum (Ashram) des Vereins verpflichtet. Der Verein legte dagegen Verfas­sungs­be­schwerden am Bundes­ver­fas­sungs­gericht ein.

BVerfG weist Verfas­sungs­be­schwerden ab

Die Verfas­sungs­be­schwerden bleiben ohne Erfolg. Es kann offenbleiben, ob die Annahme des Bundes­a­r­beits­ge­richts, bei dem Beschwer­de­führer handele es sich nicht um eine Religi­o­ns­ge­mein­schaft, mit Art. 4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz vereinbar ist. Denn es ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die von den Klägerinnen geleisteten Dienste der Aufrecht­er­haltung des Beherbergungs- und Seminarbetriebs des Vereins und des Vertriebs von Yoga-Produkten, um deren arbeits­rechtliche Beurteilung es hier geht, für sich genommen religiös geprägt waren.

Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)

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