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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil24.07.2013

LAG Hamm bestätigt illegale Arbeit­nehmer­überlassung durch Reinigungs­unternehmenGericht trifft Einzel­fall­entscheidung zur Arbeit­nehmer­überlassung

Das Landes­arbeits­gericht Hamm hat der Klage eines Arbeitnehmers stattgegeben, mit der der Mann ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis festgestellt wissen wollte, das aufgrund eines Arbeit­nehmer­überlas­sungs­ver­trages zwischen seinem ursprünglichen Arbeitgeber - einer Reinigungsfirma - und einer Fremdfirma zustande gekommen ist. Das Gericht bejahte das Vorliegen eines unbefristeten Arbeits­verhältnisses, da der Kläger zum einen nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages tätig geworden ist und die Reinigungsfirma zum anderen nicht die erforderliche Genehmigung für Arbeit­nehmer­überlassung hat.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stand ab dem 5. August 2008 bei einem Reini­gungs­un­ter­nehmen in einem Arbeits­ver­hältnis. Dieses Reini­gungs­un­ter­nehmen hatte mit der Beklagten, einem Bertelsmann Tochter­un­ter­nehmen, eine Rahmen­ver­ein­barung über Dienst­leis­tung­s­tä­tig­keiten im Reini­gungs­bereich geschlossen. Der Kläger wurde von der Reinigungsfirma im Bereich Facility-Management der Beklagten, worüber keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, schwer­punktmäßig mit den Tätigkeiten Wareneingang, Poststelle sowie Hausmeis­ter­tä­tig­keiten eingesetzt. Eine schriftliche Niederlegung des Leistungs­umfangs im Bereich des Facility-Managements zwischen der Reinigungsfirma und der Beklagten erfolgte erst im November 2010. Dem Kläger war ein Arbeitsplatz in einem Büro zur Verfügung gestellt, welches vollständig mit Betriebsmitteln der Beklagten ausgestattet war, z. B. Computer mit Anschluss an das betriebsinterne Netzwerk. Für Botendienste nutzte der Kläger auch Fahrzeuge der Beklagten, obwohl die Reinigungsfirma am Standort eigene Fahrzeuge vorhielt. Von der Beklagten erhielt der Kläger auch Sicher­heits­schuhe und eine Windjacke, welche auch anderen Mitarbeitern der Beklagten im Facility-Management überlassen wurde.

Kläger beanstandet unerlaubte Arbeit­neh­mer­über­lassung

Im April 2012 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben, um feststellen zu lassen, dass das Arbeits­ver­hältnis nicht zwischen ihm und der Reinigungsfirma besteht, sondern zwischen ihm und der Beklagten, weil die Reinigungsfirma Arbeitnehmerüberlassung betreibe, ohne die dafür vorgeschriebene Erlaubnis zu haben.

Arbeitsgericht bejaht Bestehen eines unbefristeten Arbeits­ver­hält­nisses

Das Arbeitsgericht Bielefeld gab der Klage statt und stellte fest, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 5. August 2008 ein unbefristetes Arbeits­ver­hältnis besteht.

Kläger wurde aufgrund eines Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­trages und nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages tätig

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die vor dem Landes­a­r­beits­gericht Hamm ohne Erfolg blieb. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist aufgrund gesetzlicher Fiktion ein Arbeits­ver­hältnis zustande gekommen, da der Kläger aufgrund eines Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ver­trages zwischen der Reinigungsfirma und der Beklagten und nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages tätig geworden ist und die Reinigungsfirma die erforderliche Genehmigung für Arbeit­neh­mer­über­lassung nicht hat. Maßgeblich für die Abgrenzung der Vertragstypen ist der Geschäftsinhalt, der sich sowohl aus den Vereinbarungen der Vertrags­parteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben kann. Hier hat die Kammer festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers einerseits vom Rahmenvertrag nicht umfasst war und andererseits er hinreichende Indizien vorgetragen hat, dass er in die betriebliche Organisation bei der Beklagten eingegliedert war und deren Weisungen unterlag. Deswegen ist von unerlaubter Arbeit­neh­mer­über­lassung auszugehen. Der Beklagten ist es demgegenüber im Prozess nicht gelungen, konkret vorzutragen, welche Abreden mit der Reinigungsfirma der Tätigkeit des Klägers zu Grunde lagen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online

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