Landesarbeitsgericht Hamm Urteil24.07.2013
LAG Hamm bestätigt illegale Arbeitnehmerüberlassung durch ReinigungsunternehmenGericht trifft Einzelfallentscheidung zur Arbeitnehmerüberlassung
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat der Klage eines Arbeitnehmers stattgegeben, mit der der Mann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis festgestellt wissen wollte, das aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen seinem ursprünglichen Arbeitgeber - einer Reinigungsfirma - und einer Fremdfirma zustande gekommen ist. Das Gericht bejahte das Vorliegen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses, da der Kläger zum einen nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages tätig geworden ist und die Reinigungsfirma zum anderen nicht die erforderliche Genehmigung für Arbeitnehmerüberlassung hat.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls stand ab dem 5. August 2008 bei einem Reinigungsunternehmen in einem Arbeitsverhältnis. Dieses Reinigungsunternehmen hatte mit der Beklagten, einem Bertelsmann Tochterunternehmen, eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten im Reinigungsbereich geschlossen. Der Kläger wurde von der Reinigungsfirma im Bereich Facility-Management der Beklagten, worüber keine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, schwerpunktmäßig mit den Tätigkeiten Wareneingang, Poststelle sowie Hausmeistertätigkeiten eingesetzt. Eine schriftliche Niederlegung des Leistungsumfangs im Bereich des Facility-Managements zwischen der Reinigungsfirma und der Beklagten erfolgte erst im November 2010. Dem Kläger war ein Arbeitsplatz in einem Büro zur Verfügung gestellt, welches vollständig mit Betriebsmitteln der Beklagten ausgestattet war, z. B. Computer mit Anschluss an das betriebsinterne Netzwerk. Für Botendienste nutzte der Kläger auch Fahrzeuge der Beklagten, obwohl die Reinigungsfirma am Standort eigene Fahrzeuge vorhielt. Von der Beklagten erhielt der Kläger auch Sicherheitsschuhe und eine Windjacke, welche auch anderen Mitarbeitern der Beklagten im Facility-Management überlassen wurde.
Kläger beanstandet unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung
Im April 2012 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zwischen ihm und der Reinigungsfirma besteht, sondern zwischen ihm und der Beklagten, weil die Reinigungsfirma Arbeitnehmerüberlassung betreibe, ohne die dafür vorgeschriebene Erlaubnis zu haben.
Arbeitsgericht bejaht Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsgericht Bielefeld gab der Klage statt und stellte fest, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten seit dem 5. August 2008 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
Kläger wurde aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages und nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages tätig
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die vor dem Landesarbeitsgericht Hamm ohne Erfolg blieb. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist aufgrund gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, da der Kläger aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zwischen der Reinigungsfirma und der Beklagten und nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages tätig geworden ist und die Reinigungsfirma die erforderliche Genehmigung für Arbeitnehmerüberlassung nicht hat. Maßgeblich für die Abgrenzung der Vertragstypen ist der Geschäftsinhalt, der sich sowohl aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben kann. Hier hat die Kammer festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers einerseits vom Rahmenvertrag nicht umfasst war und andererseits er hinreichende Indizien vorgetragen hat, dass er in die betriebliche Organisation bei der Beklagten eingegliedert war und deren Weisungen unterlag. Deswegen ist von unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung auszugehen. Der Beklagten ist es demgegenüber im Prozess nicht gelungen, konkret vorzutragen, welche Abreden mit der Reinigungsfirma der Tätigkeit des Klägers zu Grunde lagen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2013
Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm/ra-online